Ermittlung terminlicher und monetärer Ansprüche des beauftragten Bauunternehmers bei vom Auftraggeber zu vertretender Verzögerung der Zuschlagserteilung
Ermittlung terminlicher und monetärer Ansprüche des beauftragten Bauunternehmers bei vom Auftraggeber zu vertretender Verzögerung der Zuschlagserteilung

Ermittlung terminlicher und monetärer Ansprüche des beauftragten Bauunternehmers bei vom Auftraggeber zu vertretender Verzögerung der Zuschlagserteilung

Beitrag, Deutsch, 6 Seiten, Vergaberecht

Autor: Prof. Dr. Thomas Heilfort

Herausgeber / Co-Autor: RA Carsten Zipfel

Erscheinungsdatum: 2005

Seitenangabe: 38 - 43


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Vergaberecht

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Seit dem Inkrafttreten des Vergaberechtsänderungsgesetzes im Jahr 1999 wird benachteiligten Bietern das Recht zugestanden, für laufende Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren nach §§ 107 ff. GWB einzuleiten. Eine Statistik des forum vergabe e. V. zeigt, dass 37 % der Verfahren beanstandet werden. In 19 % aller Fälle werden Nachprüfungsverfahren angestrengt, in denen Bieter zu 40 % obsiegen (Auswertung nach einer Statistik des forum vergabe e.V., veröffentlicht in der Monatsinfo 1/2004). Die resultierende Verzögerung der tatsächlichen Zuschlagserteilung beträgt z. B. im Fall „Polizeifachhochschule“ 18 (!) Monate (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.09.2003 – VergW 4/03, VergabeR 2004, 69 ff.). Dass derartige Verschiebungen der Bauausführung vom Gesetzgeber nicht vorhergesehen worden sind, zeigt der Regelentscheidungszeitraum der Vergabekammern von 5 Wochen. Entsprechend unvorhergesehen und ungeregelt ist auch die Behandlung der terminlichen und monetären Auswirkungen verzögerter Zuschlagserteilung. 

Dieser Beitrag soll die oft erheblichen Folgen für den beauftragten Unternehmer aufzeigen, Anspruchsgrundlagen skizzieren und die Anspruchsermittlung erläutern. Im Mittelpunkt steht der Fall eines Bestbieters, der aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen unberechtigt ausgeschlossen wurde und seine Leistungen nach Obsiegen im Beschwerdeverfahren nunmehr zeitlich stark verschoben erbringen muss. 

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Prof. Dr. Thomas Heilfort

DE, Dresden

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Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Heilfort

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