Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, Art-Lawyer
Autor: Jens O. Brelle
Herausgeber / Co-Autor: RA Jens O. Brelle
Erscheinungsdatum: 16.04.2012
Seitenangabe: 1-3
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Verlag
Art-Lawyer Kanzlei für Urheberrecht und Medienrecht
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Telefax: +49-40-244218-48
Preis: Kostenlos
Abgrenzung zwischen zustimmungsfreier Nutzung nach § 24 UrhG und zustimmungspflichtiger Bearbeitung nach § 23 UrhG.
Wie weit kann man sich von einem Werk inspirieren lassen, ohne dass man die Rechte des Urhebers verletzt? Eine Frage, die sich Kreative sicher schon häufiger gestellt haben, bzw. die, deren Werk als Vorlage für eine Verfremdung oder Bearbeitung diente. Bearbeitungen und Umgestaltungen von Werken werden hierzulande durch die Paragrafen 23 und 24 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt. Bei einer Bearbeitungen oder Umgestaltungen handelt es sich nach herrschender Meinung um persönliche geistige Schöpfungen, die gem. § 23 UrhG immer die Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes erfordern. Handelt es sich um eine freie Benutzung, dann ist nach § 24 UrhG die Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes nicht erforderlich. Doch was ist eine Bearbeitung, eine Umgestaltung oder eine freie Benutzung?
DE, Hamburg - Speicherstadt
Inhaber
Art-Lawyer Kanzlei für Urheberrecht und Medienrecht
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