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Maschineneinsatz am Arbeitsplatz: Darauf müssen Unternehmen achten


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Maschinen haben aus unternehmerischer Sicht viele Vorteile – etwa als Multiplikator für Fachkräfte. Allerdings sollte ihre Anschaffung stets mit Augenmaß erfolgen. Denn es gibt nicht nur Gesetze zu beachten, sondern es müssen etwaige Nachteile eruiert und einkalkuliert werden.

Was es rings um dieses Thema und mit einem gewissen Fokus auf den Aspekt Sicherheit zu wissen und zu beachten gibt, haben wir im folgenden Briefing zusammengefasst.

 

1. Die Maschinenanschaffung konsequent durchrechnen

Maschinen jeglicher Art sind seit Beginn der Industrialisierung aus der Wirtschaftswelt nicht mehr wegzudenken. Der Hauptgrund hierfür: Sie vereinen zahlreiche eigene Stärken mit gleichzeitiger Möglichkeit, menschbezogene Schwächen mindestens auszugleichen.

  • Deutlich schnelleres Fertigungstempo.
  • Größere Stückzahlen pro Zeiteinheit.
  • Hohe, gleichbleibende Fertigungsqualität.
  • 24/7-Einsetzbarkeit ohne gesetzliche Limits.
  • Kann meist von lediglich angelerntem Personal bedient werden.

Dadurch benötigt ein Betrieb beispielsweise weniger Fachkräfte und wird somit bei deren Suche entlastet. Zusätzlich gestatten viele Maschinen es, zusätzliche oder deutlich erweiterte Leistungen anzubieten.

Nicht zuletzt weisen viele Maschinen – abzüglich von Wartungs- und Umbaupausen – eine deutlich höhere Einsatzbereitschaft pro Zeiteinheit auf. 

Das alles kommt jedoch zu einem buchstäblichen Preis: Maschinen sind in der Anschaffung mitunter äußerst kostspielig. Daher müssen sie möglichst intensiv eingesetzt werden, um diese Investition wett- und dann Gewinne zu machen. 

Vor der Anschaffung einer jeden Maschine sollte deshalb stets umfassend berechnet werden, ob, wann und unter welchen Aspekten sie die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist. Langfristig werden Maschinen zwar fast immer die besseren Zahlen liefern, jedoch müssen Firmen ebenso kürzere Zeiträume betrachten.

 

2. Ausschließlich freigegebene Maschinen anschaffen

Speziell dank der Globalisierung gibt es buchstäblich keine Grenzen mehr, die die Anschaffung bestimmter Maschinen behindern könnten. Allerdings sind nicht alle auf dem globalen Markt angebotenen Maschinen automatisch für den gewerblichen Einsatz in Deutschland bzw. Europa geeignet. Primär aufgrund verschiedener Regularien. 

Insofern sollten Firmen zwei Dinge tun:

  1. Grundsätzlich nur Maschinen anschaffen, die der Neuen Europäischen Maschinenverordnung entsprechen.
  2. Stets bei der Anschaffung etwaige weitere Vorgaben beachten, etwa eine Konformität mit Arbeitssicherheitsgesetzen oder Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft

Zudem sei dringend dazu geraten, stets konkret für professionelle Anwendungen konzipierte Maschinen zu beschaffen. Das gilt selbst dann, wenn andere (günstigere) Geräte ebenso die Vorgaben erfüllen würden.

Der Hauptgrund dafür: Nur, was konstruktiv von Anfang an für die Erfordernisse eines gewerblichen Einsatzes abgestimmt wurde, ist in der Lage, die hohen Ansprüche an allgemeine Qualität, Sicherheit und Langlebigkeit eines solchen Einsatzes zu erfüllen. Nicht zuletzt gilt das für solche Faktoren wie die Ersatzteilbeschaffung.

Wohl kein Dachdeckerbetrieb würde eine Motorsäge, die für den Hobby-Bereich gedacht ist, anschaffen. Ebenso würde ein IT-Consultant-Unternehmen keine Computer aus dem örtlichen Elektronik-Discounter verwenden – wer Profi-Qualität liefern möchte, der muss Profi-Qualität anschaffen.


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3. Höchste Vorsicht bei Gebrauchtmaschinen

Profitaugliche Neugeräte können mitunter hohe Preise aufrufen. Aufgrund der inhärent recht hohen Lebensdauer kann es jedoch eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein, Gebrauchtware von anderen Firmen zu erwerben – hierbei unterscheidet sich ein Metallbaubetrieb nicht von einem Rinderhof.

Doch so sehr Gebrauchtmaschinen ein „guter Deal“ sein können, so sehr können sie ebenso das Gegenteil sein. Vor dem Erwerb sollte daher das technische Standing, Betriebsstunden, Wartungsintervalle und ähnliches lückenlos bekannt sein. Erstens, um einen wirklich rentablen Erwerb zu tätigen. Zweitens, weil das B2B-Gewährleistungsrecht sich deutlich von der B2C-Variante unterscheidet.

4. Aufbau und Inbetriebnahme unbedingt durch Profis vornehmen lassen

Selbst auf eine einzelne Branche bezogen gibt es hinsichtlich der technischen Komplexität möglicher Maschinen eine äußerst breite Spanne. Dadurch sind einige Maschinen (mitunter aufgrund des Berufswissens im Unternehmen) selbsterklärend und können rasch in Betrieb genommen werden – ohne Externe zu benötigen. 

Umgekehrt gibt es jedoch ebenso Maschinen, die

  • im Höchstmaß komplex sind,
  • sich sehr vielfältig einstellen lassen und
  • bei falscher Herangehensweise eine Gefahr für sich und andere sein können.

Das beginnt schon auf einer niedrigen Basis: Sofern die Maschine unter die Kriterien elektrischer Betriebsmittel fällt, darf sie ausschließlich von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht errichtet werden. 

Weiter erstreckt sich diese Maßgabe auf einen ordnungsgemäßen, wirtschaftlichen und langlebigen Betrieb. Nicht zuletzt ortsfeste (Produktions-)Maschinen sollten deshalb nur von Fachkräften aufgebaut und in Betrieb genommen werden, die sich damit vollumfänglich auskennen – mit dem konkreten Maschinenmodell, nicht nur dem allgemeinen Typ.

Letztendlich handelt es sich hierbei ebenso um eine wichtige Anfangsmaßnahme zum Schutz des Investments. Denn je nach Maschine ist es durchaus möglich, schon beim Aufbau durch eine falsche Herangehensweise sehr teure Schäden zu verursachen. Und das, noch bevor das Gerät eine einzige Betriebsminute gearbeitet hat.

Wichtig: Bei gebrauchten Maschinen sollte eine ähnliche Sorgfalt schon beim Abbau am alten Standort an den Tag gelegt werden.


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5. Insbesondere bei inhärent gefährlichen Maschinen sorgfältig beschildern

Fast jede Maschine hat das Potenzial, bei unsachgemäßer, nachlässiger Herangehensweise Verletzungen verursachen zu können. Bei manchen Systemen kann dies sehr leicht geschehen, beispielsweise an einer manuellen Drehmaschine, da sie aus konstruktiven Gründen „offen“ sein muss. Andere Maschinen können hingegen weniger offensichtlich gefährlich sein. 

Hierfür sind Laser jeglicher Art ein hervorragendes Beispiel. Nicht nur ist der Laserstrahl vielfach aufgrund seiner Wellenlänge für das menschliche Auge unsichtbar. Häufig lässt sich auch nicht anhand anderer Merkmale (etwa Geräusche) sofort ein Unterschied zwischen ausgeschaltetem und betriebsbereitem Zustand erkennen. Doch stets kann ein Laser zumindest schwerste Augenschäden und – je nach Einsatzzweck – ebensolche Verbrennungen hervorrufen.

Dementsprechend ist hier eine umfassende Kennzeichnung vorgeschrieben – durch entsprechende Warnzeichen beziehungsweise Hinweisschilder. Sie sollen jeden, selbst nicht an der Bedienung beteiligte Mitarbeiter, vor den möglichen Gefahren bewahren. Ähnliches gilt für eine enorme Bandbreite anderer Maschinen; je nachdem, welche Gefahren von ihnen ausgehen und wie sie diese negieren lassen.

6. Die Gefährdungsbeurteilung sowie davon abgeleitete Maßnahmen gegebenenfalls updaten

Eine neue Maschine bedeutet fast immer zusätzliche Gefährdungen – häufig solche, die es bislang in diesem Betrieb noch nicht gab. Da aus einer solchen Anschaffung meist eine Änderung der „betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit“ resultiert, ist es sehr häufig nötig, zeitnah nach der Installation eine neue Gefährdungsbeurteilung zu erstellen bzw. fachmännisch erstellen zu lassen. Hierzu sind die einschlägigen Fristen unbedingt zu beachten. 

<img alt="Textfeld: „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.


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Der exakte Wortlaut von Paragraph 12 des Arbeitsschutzgesetzes. Daraus geht also glasklar hervor, dass jeder Betriebsangehörige, der mit einer neu angeschafften Maschine arbeiten muss, zuvor daran in sicherheitstechnischer Hinsicht unterwiesen werden muss – was nachzuweisen ist. 

Wer das Gesetz aufmerksam durchliest, erkennt zudem die Abwesenheit limitierender Bestimmungen. Das heißt, Mitarbeiter müssen selbst dann gezwungenermaßen geschult werden, wenn sie sich durch vorherige Arbeit, Ausbildung usw. schon mit einem ähnlichen Maschinentyp auskennen. 

Allerdings ist das Thema Betriebssicherheit nicht der einzige Grund, warum jeder Mitarbeiter eine tiefgreifende Unterweisung erfahren sollte. Denn sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Art der Bedienung können sich selbst bei Maschinen vom selben Hersteller teilweise erheblich voneinander unterscheiden. 

Die Unterweisung ist deshalb nicht „nur“ ein Garant für die Betriebssicherheit (oder bloßes Befolgen von Gesetzen). Sie ist unverzichtbar, damit die neue Maschine so eingesetzt werden kann, wie es den Anforderungen des Unternehmens am besten entspricht. 

8. Die Wartungsintervalle peinlich genau einhalten

Selbst recht einfache Werkzeuge wie etwa ein Stechbeitel liefern nach einer gewissen Zeit nicht mehr die gewünschten Ergebnisse, wenn sie nicht ein Minimum an Pflege erhalten – in diesem Fall etwas Zuwendung mit einem Wetzstein. 

Deutlich größer ist das Risiko derartiger Nachlässigkeit bei Maschinen aufgrund deren viel größerer Komplexität. Denn hierbei sorgt ein Wartungsstau nicht nur für eine Verminderung der Arbeitsqualität, sondern er erhöht den Verschleiß – und dadurch wiederum sowohl die Ausfallwahrscheinlichkeit als auch das Unfallpotenzial.

Für praktisch jede Maschine existieren detaillierte Vorgaben, was 

  • vor jeder Arbeitsaufnahme,
  • nach einer bestimmten Anzahl von Betriebsstunden oder
  • in festen zeitlichen Intervallen 

zu erledigen ist. Nicht zuletzt ist das nachgewiesene Einhalten dieser Termine aus Arbeitssicherheits-, Garantieanspruch- und Nachweisgründen enorm wichtig. 

Dementsprechend sollte alles exakt so getan werden, wie vom Hersteller vorgegeben. Nebenbei lässt sich auf diese Weise die größte wirtschaftliche Gefahr des Maschineneinsatzes verringern: Ein Schaden, der nicht nur durch seinen Produktionsausfall Kosten verursacht, sondern aufgrund der dann nötigen Reparatur – die oftmals deutlich teurer ist als selbst umfassende proaktive Wartungen.