Beitrag, Deutsch, 5 Seiten
Autor: Dr. Klaus Hinkelmann, Patentanwalt, European Patent Attorney
Herausgeber / Co-Autor: Carl Heymanns Verlag
Erscheinungsdatum: 04.01.2024
Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1/2024
Seitenangabe: 10 bis 14
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Für die Bestimmung des Gegenstandes einer Erfindung in einem Patentverletzungsverfahren sind die Patentansprüche maßgebend, wobei bei unklaren Begriffen auf die Beschreibung und die Zeichnungen der Patentanmeldung zurückgegriffen werden kann. Bei der in Japan angewandten Äquivalenzdoktrin sollen die Gerichte bei der Feststellung einer äquivalenten Verletzung fünf Kriterien anwenden. Das fünfte Kriterium ist, dass keine "besonderen Umstände" vorliegen, unter denen ein Gericht aus Gründen der Billigkeit eine äquivalente Verletzung verneinen sollte. Das angegriffene Produkt darf vom Anmelder im Patenterteilungsverfahren nicht absichtlich aus dem technischen Umfang des Patentanspruchs entfernt worden sein. Der Anwendung der Äquivalenzdoktrin können insbesondere Erklärungen und/oder Anspruchsänderungen seitens des Anmelders im Erteilungsverfahren entgegenstehen, aber auch eine nicht durch besondere Umstände erklärbare Nichtbeanspruchung von ähnlichen Ausführungsformen. In diesem Artikel geht es um die Interpretation des Schutzumfanges von Patenten in Patentverletzungsverfahren in Hinblick auf das fünfte Kriterium, wobei insbesondere auf die Anwendung des aktenkundigen Verzichts (Prosecution History Estoppel) eingegangen wird.
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Dr. Klaus Hinkelmann, Patentanwalt, European Patent Attorney
DE, München
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