Mit der gewachsenen Bedeutung des Interpreten in Musik, Fernsehen u. Film sind auch seine Rechte in den Vordergrund getreten. Der entsprechende Abschnitt des UrhG ist im Jahre 2003 zur Anpassung an die digitale Technik u. die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft neu gefasst worden. Dieser künstlerische Leistungsschutz wird von den Verfassern erstmals als eigenständiges Rechtsgebiet umfassend dargestellt u. erläutert. Einbezogen sind das über- u. das internationale Recht, wie auch die urheberrechtlichen Schranken, z.B. das Recht auf die Privatkopie. Die anstehende Novellierung ist dabei berücksichtigt.