Softwarepflege nach neuem Schuldrecht
Softwarepflege nach neuem Schuldrecht

Softwarepflege nach neuem Schuldrecht

Beitrag, Deutsch, C. H. Beck Verlag oHG

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Quelle: Neue Juristische Wochenschrift 2002

Seitenangabe: S.1526 ff.


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BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS Das Urheberrecht für das nachfolgende Manuskript, das in der Zeitschrift \"Neue Juristische Wochenschrift\" (2002, S. 1526 ff.) erschienen ist, liegt ausschließlich beim Verlag C. H. Beck München und beim Autor. 27.02.2002 MB/ALal\\texte\\njw\\softwarepflege.doc[59] Mit Urteil vom 19.12.2003 (10 O 387/01; www.jurpc.de/rechtspr/20040109.htm)hat das Landgericht Bonn die hier vertretenen Auffassungen bestätigt. Professor Dr. Michael Bartsch, Karlsruhe Softwarepflege nach neuem Schuldrecht Softwarepflege ist - gemessen am Umsatz - wirtschaftlich bedeutender als Softwarelieferung und -erstellung. Der Beitrag erörtert die wesentlichen Probleme dieses Vertragstyps, insbesondere die Fragen nach der Bestimmung des Leistungsinhalts und den Rechtsfolgen von Leistungsstörungen. Es zeigt sich, daß die viel diskutierte Frage nach dienst- oder werkvertraglicher Einstufung weitgehend ohne Bedeutung ist und daß dem Gruppencharakter dieser Dienstleistung auch rechtlich Rechnung zu tragen ist. A. Vertragstypologische Einordnung 1. Werkvertrag oder Dienstvertrag? Im Vordergrund rechtlicher Erörterungen zur Softwarepflege steht zumeist die Frage, ob der Vertrag ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag sei . Sie ist jedoch nicht ergiebig. Bei beiden Vertragstypen hat der Auftragnehmer Handlungs- und Leistungspflicht; er muß auch beim Dienstvertrag tätig sein, bis die Aufgabe erledigt oder die Vertragszeit abgelaufen ist . Beim Pflegevertrag als Dauerschuldverhältnis besteht die Leistungspflicht in jedem Moment, auch dann, wenn es zuvor schon einen vergeblichen Leistungsversuch gab. Auf die Frage, ob als Softwarepflege nur eine Tätigkeit oder auch ein Erfolg geschuldet wird , kommt es also zunächst nicht an. Werk- und Dienstvertrag unterscheiden sich konzeptionell in bezug auf die Zuordnung des Risikos, daß der Erfolg trotz fachgerechter Bemühung nicht eintritt . Die dienstvertragliche Entlastung vom Erfolgsrisiko ist im Arzt- oder Anwaltsvertrag gerechtfertigt, weil hier der Fachmann die Risikolage bei Vertragsbeginn antrifft . Das Softwarehaus kann sich jedoch nicht wie Arzt oder Anwalt auf die Unkalkulierbarkeiten der Biologie und der Rechtsprechung herausreden. Die als Softwarepflege geschuldeten Leistungen können, Qualität der Software und Qualifikation des Softwarehauses vorausgesetzt, immer den gewünschten Erfolg haben. Bis er erreicht ist, bleibt das Softwarehaus auch bei dienstvertraglicher Einstufung leistungspflichtig . Die gesetzlichen Modelle Werk- und Dienstvertrag haben keine direkt anwendbare Lösung für nachlässige, verzögerte Softwarepflege (solange hieraus keine Schäden entstehen), denn der passende Rechtsbehelf wäre Minderung der zeitanteiligen Vergütung. Das Dienstvertragsrecht bietet kein Minderungsrecht . Die werkvertragliche Minderung (§ 634 Abs. 1 Satz 3 BGB; § 638 Abs. 3 BGB) geht davon aus, daß der konkreten Leistung ein konkreter Werklohn gegenübersteht, was beim Pflegevertrag mit zeitbezogener Vergütung nicht der Fall ist; wie soll also gemindert werden? Die Frage nach dienst- oder werkvertraglicher Einstufung ist also nicht ergiebig. 2. Softwarepflege als moderner Vertragstyp Laut Softwarepflegevertrag soll das Softwarehaus während der Vertragsdauer die geschuldeten Dienste leisten . Der Softwarepflegevertrag ist demnach ein Dauerschuldverhältnis . Regeln für solche Verträge wurden neben dem Gesetz entwickelt . Der Softwarepflegevertrag ist deshalb ein Musterbeispiel eines modernen Vertragstyps, der sich nicht mit BGB-Vertragsmodellen abbilden läßt. Er betrifft ein immaterielles Gut, regelt eine komplexe Dienstleistung und hat Dauerschuldcharakter. Das Vertragsrecht muß auf solche Anforderungen der Lebenswirklichkeit die vorhandenen Gestaltungsspielräume ausnutzen. Es wäre falsch, für neue Vertragsmodelle an den gesetzlichen Vertragstypen zu kleben oder dem AGB-Gesetz Einschränkungen zu entnehmen, die nicht einmal vom BGH vorgenommen werden . Auch dies mindert die Bedeutung einer dienst- oder werkvertraglichen Einordnung. B. Leistungsinhalt 1. Rechtliche Vorgaben Nach allgemeiner Vertragslehre wird die Hauptleistungspflicht in erster Linie dem Vertragstext, in zweiter Linie dem dispositiven Recht und in dritter Linie der Verkehrssitte entnommen . Zur Verkehrssitte gehört, daß technische Leistungen nach dem Stand der Technik zu erbringen sind . Soweit der Vertragstext ein AGB-Text ist, hat er Vorrang vor anderen Regeln nur bei Gültigkeit (§ 306 Abs. 2 BGB). Praktisch alle Pflegeverträge sind einschließlich der Leistungsbeschreibungen AGB der Softwarehäuser. Klauseln zur Leistungsbestimmung sind nicht durch § 307 Abs. 3 BGB von der AGB-Kontrolle ausgenommen; hier ist nur der enge Bereich der vertraglichen Leistungsspezifikation erfaßt, bei deren Fehlen kein wirksamer Vertrag vorhanden wäre . Weil die geschuldeten Leistungen schon durch den Begriff \"Softwarepflege\" technisch hinreichend definiert sind (vgl. unten B 2), genügt die Vereinbarung \"Softwarepflege für die Software X zu DM Y pro Monat\", um einen wirksamen Vertrag zu schließen. Leistungsbeschreibende Klauseln sind also nach §§ 9 bis 11 AGBG zu kontrollieren . Aus § 309 Nr. 8 b BGB folgt, daß die Leistungsqualität nicht formularmäßig eingeschränkt werden kann . Im übrigen folgt die Unwirksamkeit von Einschränkungen der Hauptleistungspflicht gegenüber den Vorgaben der Technik aus § 307 Abs. 2 BGB . Bei technischen Leistungen haben technische Vorgaben den Vorrang vor AGB-Klauseln. Zum Vergleich: Bei einer 60.000 km-Inspektion für ein Auto ist die Frage, ob ein Ölwechsel durchzuführen ist, aus den technischen Vorgaben des Herstellers zu entnehmen und kann durch die AGB der Werkstatt nicht modifiziert werden . Es ist zwar richtig, daß Softwarepflegeverträge unterschiedliche Leistungen benennen . Daraus folgt jedoch noch nicht die AGB-rechtliche Zulässigkeit, wesentliche, für das technische Ziel notwendige Leistungsbereiche auszuschließen. Wer einen von den technischen Vorgaben abweichenden Vertrag anbieten will, mag das auch wegen des verstärkten Transparenzgebotes (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB) plakativ deutlich tun und die Begriffe Pflege und Wartung vermeiden. 2. Technische Vorgaben Die Literatur der Informatik beschreibt recht genau, was Stand der Technik für die Softwarepflege ist . Das Leistungsbild wird am Gegenbild der Hardwarewartung deutlich. Technische Geräte nutzen sich durch Gebrauch und Alterung ab. Dem muß durch physische Vorgänge, durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung vorgebeugt und abgeholfen werden . Nur bei Durchführung dieser prüfenden, pflegenden und nachbessernden Maßnahmen kann das Gerät den ihm innewohnenden Abnutzungsvorrat vollständig aufbrauchen und damit den wirtschaftlichen Nutzen erbringen. Software verschleißt nicht. Bei ihr sind Eingriffe aus anderen Gründen nötig, nämlich wegen der unvermeidbaren Fehlerhaftigkeit, wegen der Wandlungen der Umwelt und wegen des Wunsches der Verbesserung . \"Pflege\" ist deshalb der richtige Begriff . Nach dem Stand der Technik enthält Softwarepflege folgende Leistungen : - Korrekturen: Fehler in Software und Implementierung werden beseitigt. - Anpassungen: Die Software wird an Änderungen der technischen Umgebung (z. B. der Systemsoftware), der Eingaben (z. B. des Datenformates) und der funktionalen Bedingungen (z. B. der Gesetze oder betrieblichen Vorgaben) angepaßt. - Optimierung: Software wird in bezug auf Effizienz, Leistungsverhalten, Ergonomie verbessert und möglicherweise um zusätzliche Funktionen erweitert. Dieser Bereich ist technisch nicht zwingend notwendig, geht aber üblicherweise mit der Pflege einher. Viele Softwarehäuser nehmen solche Verbesserungen der Software in den Leistungskatalog auf . Im übrigen kann sich eine solche Leistung aus der Verkehrsüblichkeit oder der angemessenen Anpassung an einen fortentwickelten Stand der Technik ergeben. Aus der Verkehrsüblichkeit und der praktischen Notwendigkeit ergibt sich je nach der Art der Software auch die Pflicht zur laufenden Beratung (\"Hotline\"). Der Nutzer ist darauf angewiesen, daß das Softwarehaus ansprechbar ist. Er braucht Hilfe bei Störungen, gleich ob die Störungen auf Fehlern der Software, Fehlern der Softwareumgebung oder Fehlern des Bedieners beruhen . Diese technischen Vorgaben sind kein starres Schema, denn je nach Art der Software und ihrer Nutzung kann ein anderes technisches Konzept richtig sein. Abweichungen sind dann auch AGB-rechtlich zulässig, können jedoch nicht das technisch Erforderliche einschränken. Im Einzelfall muß dieses Erforderliche zunächst durch technische Expertise festgestellt werden. Dann kann die AGB-Kontrolle durchgeführt werden. Dann steht der Vertragsinhalt fest. 3. Gruppenverträglichkeit Standardsoftware hat den technischen und wirtschaftlichen Vorteil in der großen Zahl der Nutzer. Die hohen Kosten für die Pflege können nur durch die Gruppe aufgebracht werden. Der technische und wirtschaftliche Vorteil wäre aufgegeben, wenn einzelne Kunden einzelne Änderungen der Software verlangen könnten. Die Fortentwicklung von Software ist ein komplexer Vorgang; die meisten Fehler entstehen durch Fehlerbeseitigung . Softwarepflege nach dem Stand der Technik muß also in einem sorgfältig geplanten Konfigurations- und Änderungsmanagement stattfinden, sonst verwildert die Software und wird unpflegbar . Außer bei weitergehender Vertragsregelung darf der Kunde nichts anderes als Pflege nach dem Stand der Technik verlangen, muß also im zumutbaren Umfang mit Softwarefehlern leben, Notlösungen akzeptieren und auf verbesserte Programmversionen warten, auch wenn das für ihn lästig oder nachteilig ist. Das Softwarehaus darf technisch vertretbare und gruppenverträgliche Entscheidungen treffen . Das bedeutet aber auch, daß die Nutzer nicht ohne Not alle paar Monate mit neuen Programmständen geplagt werden, deren Installation recht teuer sein kann, und daß Programmänderungen, die zu einer Änderung der Softwareumgebung führen (z. B. Aufrüstung der Hardware), nur im begründeten Einzelfall unter Abwägung dieses Nachteils vorgenommen werden dürfen. 4. Vergütung während der Gewährleistungszeit Die Literatur diskutiert die Frage, ob das Softwarehaus die volle Vergütung für die Pflege schon während der Gewährleistungszeit verlangen darf . Das Argument ist, daß das Softwarehaus aus dem Pflegevertrag Fehlerbeseitigung schuldet, also eine Leistung, die schon aus dem Softwareliefervertrag geschuldet wird, und daß damit das Softwarehaus sich diese mit dem Lieferpreis mitbezahlte Gewährleistung nochmals über die Pflege bezahlen läßt. Das Problem besteht nur, wenn der Verkäufer der Software und der Auftragnehmer der Pflege identisch sind oder (z. B. über § 306 a BGB) als identisch zu behandeln sind oder wenn, wie der BGH gerne formuliert , zwei Verträge miteinander \"stehen und fallen sollen\". Der Pflegevertrag muß sinnvoller Weise mit der Gewährleistung beginnen, denn der Kunde braucht Anpassung, Optimierung und Hotline sogleich. Die Regelung, daß die Vergütungspflicht mit dem Vertrag beginnen soll, ist eine kontrollfreie Preisvereinbarung . Daraus folgt noch nicht die Unangreifbarkeit der Klausel. Die Angreifbarkeit wird sich allerdings nicht aus § 305 c Abs. 1 BGB ergeben, denn die Regelung ist häufig. Nach bisherigem Recht hatte der Kunde keinen Nachbesserungsanspruch, der dem Fehlerbeseitigungsanspruch gegenüberstand; er hatte ja nur Anspruch auf Wandelung oder Minderung . Nach neuem Recht ist die Lage anders. Der Kunde hat einen Nachbesserungsanspruch, und die AGB-feste Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr, die regelmäßige Gewährleistungszeit zwei Jahre . Wenn das Softwarehaus sich mit der vollen Pflegevergütung Geld für die Fehlerbeseitigung in der Gewährleistungszeit geben will, kollidiert dies mit § 309 Nr. 8 b cc BGB, der grundsätzlich auch unter Unternehmern gilt , aber eben nur grundsätzlich. Wo beispielsweise dem Kunden in der ersten Zeit eine verstärkte Nutzungsmöglichkeit der Hotline eingeräumt wird, können sich Vor- und Nachteil ausgleichen. Stets ist nur der Fehlerbeseitigungsanteil für die AGB-rechtlich geschützte Gewährleistungszeit abzuziehen. Das sind schätzungsweise (arg. § 638 Abs. 3 Satz 2 BGB) 24 % . Eine Klausel, wonach die Vergütungspflicht drei Monate nach Ablieferung (§ 438 Abs. 2 BGB) beginnt, ist also korrekt . C. Leistungsstörungen Leistungsstörungen können jeden der Leistungsbereiche betreffen. Typische Störungen sind, daß ein Softwarefehler trotz Rüge nicht beseitigt wird, sei es aus Untätigkeit oder Erfolglosigkeit des Softwarehauses, oder daß die Hotline unerreichbar ist. Wo die Fortentwicklung der Software geschuldet ist, ist auch das Ausbleiben einer angemessenen Fortentwicklung eine Leistungsstörung. 1. Gewährleistung? Die Störungen werden üblicherweise unter dem Stichwort Gewährleistung diskutiert . Dabei wird verkannt, daß das Gewährleistungsrecht erst einsetzt, wenn der Lieferant keine Erfüllungspflicht mehr hat; die Gewährleistung ersetzt dann das Defizit aus dem verbleibenden Mangel . Diese Situation, daß die Leistung nicht mehr geschuldet wird, tritt beim Pflegevertrag als einem Dauerschuldverhältnis grundsätzlich erst mit Ende des Vertrages ein, denn bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde jederzeit Anspruch auf die Leistung, mangels Leistungserfolgs auf Wiederholung der Leistungsbemühung . Während des laufenden Vertrages gibt es also keine Gewährleistungsansprüche . Die Selbstvornahme (§ 637 BGB), also die Fehlerbeseitigung in eigener Regie kommt praktisch nicht in Frage, weil der Kunde die hierfür technisch notwendigen Softwarequellen in aller Regel nicht hat. 2. Verzug oder Unmöglichkeit? Oft ist bei Dauerschuldverhältnissen die Leistung für den verflossenen Zeitraum nicht nachholbar. Weil Verzug nur bei Nachholbarkeit der Leistung gilt, gilt in diesen Fällen Unmöglichkeit, und zwar als Teilunmöglichkeit für die abgelaufene Zeit . Ob Verzug oder Unmöglichkeit vorliegt, ist nach den BGB-Kommentaren nicht einfach zu beantworten; sie beschäftigen sich mit alten Sachverhalten, nicht mit modernen Vertragstypen, und in wenig dezidierter Weise mit Dauerschuldverhältnissen . Wo das Interesse, die Leistung überhaupt zu bekommen, vor dem Interesse an der Rechtzeitigkeit steht, wo also die Leistung nachholbar bleibt und diese Nachholung für den Gläubiger sinnvoll ist, wird jedoch nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug angesetzt . Das Ausbleiben von kalendermäßig vorgegebenen Wartungstakten wurde zurecht als Unmöglichkeit qualifiziert , weil die versäumten Wartungstakte nicht nachholbar sind. Bei der Softwarepflege geht es jedoch zumeist darum, den immer noch vorhandenen Fehler zu beseitigen, den immer noch fehlenden Ratschlag zu geben, den weiterhin fehlenden neuen Programmstand zu liefern, also um eine nachholbare Leistung. Die Leistungsstörung ist deshalb Verzug. Bei Unmöglichkeit oder Nutzlosigkeit der nachträglichen Leistung folgt der Schadensersatzanspruch direkt aus § 280 Abs. 1 BGB. 3. Rechtsfolgen der Leistungsstörung Der primäre Anspruch des Kunden ist der fortdauernde Anspruch auf die Leistung. Im Bereich der Fehlerbeseitigung und der Betreuung schuldet das Softwarehaus die Leistung nur bei Anforderung. Ab dieser Anforderung hat das Softwarehaus einen angemessenen Leistungszeitraum (§ 271 BGB), der sich allerdings nach der Prämisse bemißt, daß die Software sich in pflegbarem Zustand befindet . Danach kann der Kunde mahnen und damit die Verzugsfolgen auslösen . Das nutzlos bezahlte Entgelt ist Teil des Schadens ; der Schadensersatzanspruch wirkt damit wirtschaftlich wie ein Minderungsanspruch. Die Anspruchshöhe wird man danach festlegen, in welchem Maße die Software trotz der Störung noch benutzbar war . Das Verzugsrecht bietet auch eine klare und passende Regelung des Falles, daß das Softwarehaus trotz Mahnung nicht leistet. Der Kunde kann über § 281 BGB zur Selbstbeseitigung des Problems auf Kosten des Softwarehauses kommen. Diese ganze Diskussion ist von der Einordnung in die BGB-Vertragstypen unabhängig. Die Frage, ob Dienst- oder Werkvertragsrecht anzuwenden ist, hat also auch hier keine Bedeutung . 4. Mietvertragliche Analogie? Gelegentlich wurde das Mietrecht für Leistungsstörungen bei der Softwarepflege diskutiert, also die §§ 536 ff. BGB . Nach der Auffassung, für gesetzesferne Vertragstypen diejenigen Gesetzesnormen anzuwenden, die in einen fairen Vertrag aufgenommen würden , ist das ein sinnvoller Versuch, denn die Instandhaltungspflicht nach § 535 Abs. 2 BGB ist der ähnlichste im BGB geregelte Fall . Allerdings passen der Minderungsanspruch schon ab Auftreten des Fehlers, der verschuldensfreie Schadensersatzanspruch und das Selbstbeseitigungsrecht des Mieters schon bei Vermieterverzug (nicht erst nach Fristsetzung) sämtlich weniger als die aus Verzug abgeleiteten Rechtsfolgen. 5. Kündigung aus wichtigem Grund Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne Vertragsregelung zulässig. Kriterium ist, ob es dem Kündigenden zuzumuten ist, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungszeitpunkt abzuwarten . Aus dieser Anforderung ergibt sich, daß Leistungsstörungen zunächst auf der oberen Schicht der einzelnen Teilleistungen zu lösen sind (nach den bei C 3 genannten Regeln) und nur, wenn dies für den Kunde keine zumutbare Lösung bietet, auf die untere Trägerschicht durchschlagen . Nach § 314 Abs. 2 BGB soll eine reine Abmahnung ohne Frist und ohne Kündigungsandrohung die Kündigung ermöglichen, eine gesetzgeberische Fehlentscheidung für eine so weitgehende Konsequenz. Der Kunde bekommt in diesem Fall den Schaden ersetzt, der ihm aus dem Verlust des Vertrages entsteht . Das sind Einbußen aus der reduzierten Benutzbarkeit, nutzlos werdende bisherige Beschaffungsaufwendungen, Aufwand für die Neubeschaffung der Software (gemindert durch einen Abzug neu für alt) usw. Allerdings ist die Ersatzpflicht beschränkt auf das Interesse, den Vertrag bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Softwarehauses zu behalten . 6. Gewährleistung nach Vertragsende Mit dem Vertrag endet grundsätzlich die Hauptpflicht zur Leistungserbringung, ähnlich wie bei der Abnahme im klassischen Werkvertrag. Ein am letzten Tag des Pflegevertrages bestehender Leistungsanspruch (z. B. auf Fehlerbeseitigung) geht jedoch durch Ende des Pflegevertrages nicht unter . Weil Softwarepflege auf den Erfolg der fortdauernden Gebrauchstauglichkeit der Software zielt , einen prinzipiell vom Softwarehaus als dem Fachunternehmen erreichbaren Erfolg, ist die werkvertragliche Zuordnung richtiger als die dienstvertragliche . Der Kunde hat die Rechte nach § 634 BGB, die nach § 634 a BGB verjähren . D. Pflicht zu Abschluß und Fortbestand des Pflegevertrages 1. Abschlußpflicht? In der Literatur wurde behauptet, daß das Softwarehaus verpflichtet sein könne, mit dem Inhaber von Software einen Pflegevertrag zu schließen . Dem sind Marly und Moritz mit guten Gründen entgegengetreten . Vertragsfreiheit bedeutet auch Abschlußfreiheit. Der Abschlußzwang ist die besondere Ausnahme . Für die Softwarepflege ist das Softwarehaus in aller Regel Monopolist, denn allein dort sind die notwendigen Leistungsgrundlagen, nämlich die Programmquellen, die Dokumentation und das Fachwissen vorhanden. Je nach Auffassung mag man hieraus einen Abschlußzwang nach § 20 Abs. 1 GWB entnehmen . Moritz weist jedoch zurecht darauf hin, daß der Abschlußzwang nicht zu einem Dauerschuldverhältnis mit pauschaler Vergütung führen muß, sondern daß das Softwarehaus dem Nutzer auch auf andere Weise bei der Problemlösung helfen kann. Aus dem Softwareüberlassungsvertrag selbst ergibt sich der Abschlußzwang nicht . Die BVB-Verträge benennen eine Option des Kunden zum Abschluß eines Servicevertrages. Dies weist den richtigen Weg, nämlich den, daß Kaufleute ihre Belange selbst bedenken und definieren und mit Hilfe der vertraglichen Gestaltungshoheit in Verträge umsetzen. 2. Kündigungsverbot? Durch eine Mindermeinung in der Literatur und ein Urteil des LG Köln wurde die Behauptung aufgestellt, das Softwarehaus sei regelmäßig an einer ordentlichen Kündigung des Pflegevertrages gehindert, und zwar orientiert am Lebenszyklus der Software. Unter diesem zentralen Begriff versteht schon Jaeger etwas anderes als das von ihm kommentierte Urteil LG Köln, und die Informatik (die ja Grundlage dieser These sein müßte) hat noch einen anderen Begriff . Ob die Erwägungen des LG Köln im Grundsatz vernünftig sind, kann offenbleiben; sie haben jedenfalls im geltenden Recht keine Stütze . Nach Vertragsrecht ist es zunächst der Vertrag, der über die Rechte und Pflichten entscheidet. Alle Softwarepflegeverträge haben Kündigungsklauseln (typischerweise zum Quartalsende oder zum Kalenderjahresende mit einer Frist von drei Monaten). Es ist also kein Platz für eine ergänzende Vertragsauslegung, denn es besteht keine Lücke . Der Kunde mag sein Interesse an einer langfristigen Softwarenutzung durch eine langfristige Vertragsbindung regeln . Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine vom Softwarehaus ausgesprochene Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist eine Frage des Einzelfalles und wurde anhand des Jahr-2000-Problems ausführlich diskutiert . E. Zusammenfassung 1. Technische Leistungen sind nach den Vorgaben der Technik zu erbringen. Diese Anforderung kann durch AGB nicht unterschritten werden. 2. Das Softwarehaus kann grundsätzlich nicht durch AGB die Pflegegebühr ungekürzt ab Überlassung der Software verlangen. 3. Leistungsstörungen bei Softwarepflegeverträgen und ähnlichen Dauerschuldverhältnissen regeln sich grundsätzlich nach Verzugsvorschriften, nicht nach Gewährleistungsvorschriften. 4. Es gibt keine gesetzliche Pflicht des Softwarehauses, mit jedem Softwarenutzer einen Pflegevertrag abzuschließen, und keinen Anspruch des Kunden eines Pflegevertrages, das Softwarehaus entgegen dem Vertrag langfristig am Vertrag festzuhalten.
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