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Eine Vorsorgevolllmacht/ Betreuungsvollmacht ist wichtig und wird regelmäßig anerkannt.
Der Autor warnt aber vor der bloßen Verwendung von Vordrucken, denn später muss der Richter entscheiden, ob diese Verfügung wirklich den Willen des dann zu Betreuenden darstellt. Dies ist dann häufig nicht der Fall was folgendes Beispiel erklärt:
In einer solchen Vollmacht muss zur entsprechenden Wirksamkeit der Passage der § 1904 BGB ausdrücklich benannt werden.
Der Richter muss sodann entscheiden, ob dem Verfügenden nicht nur der Text des § 1904 BGB bekannt war, sondern auch dessen umfangreiche Bedeutung und Tragweite.
Sollte der Richter zu der Überzeugung kommen, dass dies dem Vollmachtsgeber nicht vollständig bekannt war, dann war die Vollmacht nicht dessen Wille, also keine wirksame Willenerklärung, also vollständig unwirksam.
Solche gerichtliche Entscheidungen gibt es.
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DE, Köln
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Deutsches Privatinstitut für Vorsorgeregelungen GmbH
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