Wer sich nicht gegen eigenen Schaden schützt, muss sich Mitverschulden anrechnen lassen!
Wer sich nicht gegen eigenen Schaden schützt, muss sich Mitverschulden anrechnen lassen!

Wer sich nicht gegen eigenen Schaden schützt, muss sich Mitverschulden anrechnen lassen!

Beitrag, Deutsch

Autor: Dr. Peter Hammacher

Erscheinungsdatum: 2014

Quelle: IBR 2014, 2087


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Urteilsbesprechung

1. Wer diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren muss den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen.
2. Im Rahmen des § 254 BGB geht es nicht um die rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem
anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht.

BGH, Urteil vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13
 

Dr. Peter Hammacher

DE, Heidelberg

Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Schiedsrichter

Dr. Peter Hammacher Rechtsanwalt, Mediation, Schiedsverfahren

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