Beitrag, Deutsch
Autor: Prof. Dr. Arnd Diringer
Erscheinungsdatum: 25.05.2017
Quelle: Justillon - kuriose Rechtsnachrichten
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Auszug:
Es gibt gesetzliche Regelungen, bei denen staunt der Laie und der Fachmann wundert sich. Dazu gehört § 1314 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 BGB. Nach dieser Norm kann eine Ehe “aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit (…) befand“.
Hinweis:
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Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht der Hochschule Ludwigsburg
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