
Mit Urteil vom 24.11.2005 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht von geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern auf die Person des Gesellschafters abzustellen ist. Danach kommt es nicht darauf an, ob bei der GmbH sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt seien bzw. ob die GmbH im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Der Beitrag stellt die Auswirkungen der Entscheidung dar.
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