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Nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz schuldet ein Steuerpflichtiger Unternehmer die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn er eine Lieferung nicht ausführt. Dies ist der Fall, wenn die Verfügungsmacht bei einem Ver- und sofortigem Rückkauf (Mietkauf) nicht dem Käufer und Wiederverkäufer verschafft wird.
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