
Die Telemedienangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind im Rahmen des neu eingeführten Drei-Stufen-Tests im Hinblick auf ihren Beitrag zum publizistischen Wettbewerb zu untersuchen. Der Umfang der in die Prüfung einzubeziehenden Angebote der Konkurrenten ist strittig. Bei der Ermittlung der vorhandenen frei zugänglichen Angebote müssen kostenpflichtige Telemedienangebote der Konkurrenten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht frei zugänglich im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind. Allerdings sind die kostenpflichtigen Angebote bei der Untersuchung der marktlichen Auswirkungen zu berücksichtigen, weil diese nicht auf kostenfreie Angebote der Konkurrenten beschränkt ist.
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