Steuerberaterhaftung

Definition Steuerberaterhaftung

Steuerberaterhaftung meint die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten für Schlechtleistungen des Steuerberatungsvertrages.

Mit der Auftragserteilung des Mandanten an den Steuerberater (und dessen Annahme des Mandates ) kommt ein Vertrag zustande; wie in anderen Rechtsbereichen kann dieser selbstverständlich formfrei (etwa mündlich) oder auch konkludent oder stillschweigend zustande kommen.

Oft ist der Steuerberatungsvertrag auf Dauer ausgelegt (z.B. laufende Buchführung, jährlich wiederkehrende Erstellung von Steuererklärungen), kann aber auch auf eine einmalige Leistung begrenzt sein (z.B. erbschaftsteuerliche Beratung, Gestaltungsberatung bei Immobilien/Vermögenstransaktionen, Rechtsbehelfsverfahren).

Wie in allen anderen Verträgen auch, schuldet der Steuerberater die vereinbarte Leistung; es kann dabei je nach Leistung ein Dienstvertrag vorliegen (Beratung, Rechtsbehelfsverfahren) oder ein Werkvertrag (Jahresabschlusserstellung). Erbringt der Steuerberater seine Leistung nicht ordnungsgemäß, können dem Mandanten Schadenersatzansprüche zustehen; Voraussetzung hierfür ist regelmäßig ein Fehlverhalten des Steuerberaters (oder ggf. seiner Mitarbeiter, für die er als Erfüllungsgehilfen einzustehen hat), welches der Steuerberater zu vertreten hat (Verschulden, also zumindest Fahrlässigkeit). Ist dem Steuerberater ein zu vertretenes Fehlverhalten vorzuwerfen, schuldet es dem Mandanten grundsätzlich Ersatz des verursachten Schadens; ggf. hat der Mandant sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.

Fehler sind im steuerberatenden Bereich keine Seltenheit, die umfangreiche, sich ständig ändernde Gesetzgebung, der Umfang der finanzgerichtlichen Rechtssprechung und die Vielzahl von Verwaltungsanweisungen erschweren die Übersicht erheblich.

Die Anforderungen der Rechtssprechung an den Berater sind hoch; Fehler begründen daher oft eine Haftung. Ein Schadenersatzanspruch des Mandanten verjährt in 3 Jahren, die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst, wenn der Mandant den Anspruch kennt (oder objektiv kennen müsste). Tatsächlich kommt eine Haftung damit ggf. auch noch nach vielen Jahren in Betracht.

Das Haftungspotential wird in der Praxis oft unterschätzt, sicherlich auch, weil eine Vielzahl von möglichen Schadenersatzansprüchen von den Mandanten gar nicht erkannt oder verfolgt werden.

  • Mathias Wenzler, RA/ FA für Steuerrecht / FA für Handels- und Gesellschaftsrecht
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