Grundsätzlich kann jeder Unternehmer, der Umsatzsteuer abführen muss, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, und damit seine Umsatzsteuerzahllast mindern. Dieses Prinzip gilt in den meisten Ländern der Welt. Problematisch ist dieses Verfahren, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der eine umsatzsteuerpflichtige Leistung in Deutschland bezieht, und damit mit Umsatzsteuer belastet wird, diese aber in seinem Land nicht als Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend machen kann. Er würde dann ungleich einem deutschen Unternehmer behandelt. Für solche Fälle gibt es das so genannte Vorsteuervergütungsverfahren. Hierbei kann ein betroffener Unternehmer, der beispielsweise hier in Deutschland Umsatzsteuer für eine Leistung bezahlt hat, beim deutschen Staat die Vergütung der von ihm bezahlten Umsatzsteuer beantragen. So wie es in Deutschland für ausländische Unternehmer vorgesehen ist, kann auch ein deutscher Unternehmer beispielsweise beim österreichischen Staat die Vergütung der Vorsteuer beantragen. Hierfür ist meist eine Frist von 9 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres zu beachten. Auch sind sonstige formale Anforderungen zu beachten. Maßgebend sind meist die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten, die auch ein im betreffenden Staat ansässiger Unternehmer hätte. Sieht der betreffende Staat für seine Unternehmer nur eine beschränkte Vorsteuerabzugsfähigkeit vor, so gilt dies auch im Vorsteuervergütungsverfahren.
Veranstalter: Haufe Akademie GmbH & Co. KG
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