
Unternehmen, insbesondere Bauunternehmen, sind häufig vertraglich verpflichtet, für die Erfüllung möglicher Gewährleistungsansprüche eine Sicherheit zu stellen. Die Verträge sehen regelmäßig einen Einbehalt von 5 % bis 10 % der Auftragssumme zu diesem Zwecke vor. Gleichzeitig wird dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnet, diesen Gewährleistungseinbehalt durch das Stellen einer anderweitigen Sicherheit abzulösen. Kodifiziert ist eine solche vertraglich geschuldete Sicherheitsleistung beispielsweise in § 17 VOB/B. Ihre Übernahme wird von Kautionsversicherungen gewerbsmäßig angeboten.
Der Kautionsversicherer stellt gegen eine Versicherungsprämie Bürgschaften und lässt sich von dem Unternehmen zur Sicherung seiner möglicherweise entstehenden Regressansprüche (§ 774 BGB) zudem selbst Sicherheiten, häufig ein Festgeldguthaben, abtreten. Im Fall der Insolvenz des Unternehmers stellt sich die Frage des weiteren Schicksals des abgetretenen Festgeldes, insbesondere der Verwertungsbefugnis.
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