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Autor: Peter Groll
Erscheinungsdatum: 04.04.2012
Quelle: Newsletter Nr. 41
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Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner
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Der beantragte Osterurlaub ist genehmigt, die lang ersehnte Reise gebucht. Doch auch der schönste Urlaub geht einmal zu Ende und der Arbeitsalltag wieder los. Nach Ablauf der gewährten Urlaubstage ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeit wieder wie vereinbart zu erbringen.
Doch wie muss man sich verhalten, wenn die rechtzeitige Rückkehr aus dem Urlaub nicht möglich ist? Hier können die verschiedensten Probleme auftauchen:
Fall 1: Rückkehr aufgrund eigener Krankheit nicht möglich
In diesem Fall ergibt sich kein Unterschied zur „normalen“ Krankheit ohne vorangegangenen Urlaub. Dem Arbeitgeber ist unverzüglich eine Information über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer zu geben. Ferner muss dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit übermittelt werden, auch aus dem Ausland.
Fall 2: Das Kind ist krank und braucht Betreuung
Unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückkehren sollte oder nicht, hat der Gesetzgeber für diesen Fall eine Sonderregelung geschaffen. Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes hat der Arbeitgeber bei gesetzlich Krankenversicherten den Vater oder die Mutter grundsätzlich für 10 Tage im Jahr zur Gewährleistung der Pflege des erkrankten Kindes freizustellen. In jedem Fall sollte der Arbeitnehmer unverzüglich den Arbeitgeber über die Erkrankung des Kindes in Kenntnis setzen und ihm eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Betreuung zuleiten.
Fall 3: Der Flug zurück geht nicht oder das Auto bleibt liegen
Das sogenannte Wegerisiko und damit das Risiko von Verkehrsbehinderungen trifft allein den Arbeitnehmer. Die Beschäftigten müssten sich auf solche einstellen. Erscheinen Mitarbeiter wegen Flugproblemen z.B. wegen eines angekündigten Streiks zu spät, rechtfertigt dies sogar eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung. Ist eine andere Rückreiseart zumutbar, so ist diese zu wählen. Im Falle technischer Probleme wie einer Panne liegt indes höhere Gewalt vor. Gesetzlich bleibt bei unverschuldetem Fernbleiben der Lohnanspruch bei einer verspäteten Rückreise von wenigen Tagen bestehen.
Fall 4: Straßensperrung wegen Lawinengefahr
Da es vor einer Lawinengefahr meist tagelang schneit und eine Straßensperrung absehbar ist, kann man sich auf „höhere Gewalt“ in diesem Fall nicht berufen. Selbst wenn das Schneechaos wahrscheinlich auch dem Arbeitgeber aus den Medien bekannt ist, darf man nicht einfach der Arbeit fern bleiben. Straßensperrungen werden angekündigt, eine vorzeitige Abreise ist vorzunehmen. Es besteht grundsätzlich auch eine Pflicht, sich um alternative Rückreiserouten zu bemühen, solange diese zumutbar sind.
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