Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, Verlag Dr. Otto Schmidt
Autor: Guido Aßhoff, LL.M.
Erscheinungsdatum: 2013
Quelle: IP Rechtsberater
Seitenangabe: 158-160
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Der Artikel befasst sich aus marken- und it-rechtlicher Sicht mit der Frage, wann ein administrativer Ansprechpartner für Domainverletzungen haftet. Hier hat der BGH in zwei neueren Entscheidungen BGH I ZR 150/09 Basler Haarkosmetik und BGH I ZR 150/11 dlg.de erörtert, dass der ADMIN-C nur ausnahmsweise Störer für eine Domainverletzung ist. Dies liegt nicht zuletzt an seiner Stellung als Vertreter des Domaininhabers gegenüber der DENIC. Der Artikel gibt somit einen Überblick über die aktuellen Tendenzen im Bereich der Störerhaftung.
DE, Frechen
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