§ 87 a Abs. 3 HGB: Besteht eine Pflicht des Versicherers zur Versendung von Stornogefahrmitteilungen?
§ 87 a Abs. 3 HGB: Besteht eine Pflicht des Versicherers zur Versendung von Stornogefahrmitteilungen?

§ 87 a Abs. 3 HGB: Besteht eine Pflicht des Versicherers zur Versendung von Stornogefahrmitteilungen?

Beitrag, Deutsch, 5 Seiten, VVW GmbH

Erscheinungsdatum: 01.09.2006

Seitenangabe: 1157-1161


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In der Versicherungswirtschaft spielt die Frage eine wichtige Rolle, ob dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvertreter eine Informationspflicht obliegt, wenn der Provisionsanspruch dadurch gefährdet ist, dass provisionspflichtige Versicherungsverträge notleidend werden, weil der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie nicht zahlt. Bekanntlich hängt der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters von der Zahlung der Einlösungsprämie durch den Versicherungsnehmer ab (§§ 92 Abs. 4, 87 a Abs. 1 HGB).

Seit langem wird vertreten, dass der Versicherer den Versicherungsvertreter über stornogefährdete Versicherungsverträge zu unterrichten hat, und zwar durch Versendung von Stornogefahrmitteilungen. Erstmalig hat dies das OLG Köln entschieden und eine solche Pflicht aus dem allgemeinen Grundsatz hergeleitet, dass nach Treu und Glauben eine Informationspflicht überall dort bestehe, wo der eine Vertragspartner auf eine bestimme Gefahr nur durch den anderen hingewiesen werden könne; zudem ergebe sich eine solche Pflicht aber auch aus § 86 a Abs. 2 HGB. Heute ist zumindest die Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge im Grunde nicht mehr streitig, nur die Art und Weise wird uneinheitlich beurteilt.

Der BGH hat sich jüngst wieder mit der Frage befasst, welche Bemühungen ein Versicherer anzustrengen hat, um stornogefährdete Verträge nachzubearbeiten. Das Urteil gibt Anlass, die Rechtsprechung zu einer (angeblichen) Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge durch Versendung von Stornogefahrmitteilungen kritisch zu beleuchten. Insbesondere ist zu prüfen, ob andere Maßnahmen Alternativen für eine Stornogefahrmitteilung darstellen, z. B. das Internet.

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