Alltagsgeschäfte volljähriger Geschäftsunfähiger
Alltagsgeschäfte volljähriger Geschäftsunfähiger

Alltagsgeschäfte volljähriger Geschäftsunfähiger

Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, Walter de Gruyter GmbH

Autor: Dr. Bernhard Ulrici

Erscheinungsdatum: 2003

Seitenangabe: 520-522


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Im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber mit § 105a BGB eine Vorschrift geschaffen, welche es geistig behinderten Menschen erleichtern soll, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass geistig behidnerte Menschen bei der Teilnahme am Rechtsverkehr diskriminiert würden, was seine Ursache auch darin habe, dass sich für den Geschäftspartner regelmäßig nicht absehen lasse, ob ein geschlossenes Geschäft wirksam oder nach § 105 BGB unwirksam sei. Um diese Ursache der Diskriminierungfür Alltagsgeschäfte zu beseitigen, wurde § 105a BGB geschaffen, der regelt, dass von einem volljährigen Geschäftsunfähigen geschlossene Alltagsgeschäfte nach ihrem Vollzug nicht rückabgewickelt werden. Das vom Gesetzgeber gewählte Regelungsmodell ist in der deutschen Rechtsordnung beispiellos und daher vielfach umstritten. Die zahlreichen Zweifelsfragen sind Gegenstand des vorliegenden Beitrags.

Publikationen: 23

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