Anlageberatung: Anspruch auf Schadensersatz bei Swap-Verträgen
Anlageberatung: Anspruch auf Schadensersatz bei Swap-Verträgen

Anlageberatung: Anspruch auf Schadensersatz bei Swap-Verträgen

Beitrag, Deutsch, BERND Rechtsanwälte

Autor: Holger Bernd

Herausgeber / Co-Autor: Holger Bernd

Erscheinungsdatum: 2017


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Nach dem Urteil des BGH vom 22.03.2016 (Az: XI ZR 425/14) haften Finanzinstitute bei Anlageberatung zu Swap-Verträgen, wenn sie die ihnen obliegenden Aufklärungspflichten verletzen. Auch das OLG Köln weist aktuell in seinem Urteil vom 01.06.2017 (Az: 24 U 176/16) darauf hin, dass auch für den Abschluss von Swap-Verträgen die Pflicht zur ausführlichen Beratung des Anlegers vor Vertragsabschluss besteht. Sollte das ausführende Finanzinstitut dieser Pflicht nicht nachgekommen, besteht für Anleger Anspruch auf Schadensersatz. Das OLG Köln schließt sich damit einer Reihe anderer Urteile zum Schadensersatzanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung zu Swap-Verträgen an.

Aufklärungspflicht: Anlegergerechte Beratung muss ausführlich auf alle Risiken hinweisen
Im Streitfall hatte der Kläger die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen einer vermeintlich fehlerhaften Beratung in Zusammenhang mit Darlehensverträgen und einem Zins- und Währungs-Swap-Geschäft in Anspruch nehmen wollen. Das zuständige Landgericht Köln (Urteil vom 25.08.2016, Az. 15 O 266/15) erkannte an, dass der beklagten Sparkasse eine aus dem Anlagevertrag resultierende anlegergerechte Aufklärungspflicht oblag. Eine Anlageempfehlung sei anlegergerecht, wenn sie den Anlagezielen des Kunden entspricht.  In diesem konkreten Fall konnte der Kläger aber sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 01.06.2017, Az. 24 U 176/16) keinen Beweis für eine Verletzung der Aufklärungspflicht der beklagten Bank darlegen. Die Klage wurde daher zurückgewiesen. Das OLG Köln wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Schadensersatzansprüche bestehen, wenn bei Beratung zu Swap-Verträgen die Aufklärungspflicht verletzt wird. Dieser Aufklärungspflicht sei das ausführende Finanzinstitut erst dann vollständig nachgekommen, wenn die Beratung folgende Punkte umfasst: Eignung bzw. Nicht-Eignung der Anlage zur Altersvorsorge, Risiken der Währungs- und Wechselkursentwicklung, Risiko des Totalverlustes und der unbegrenzten Nachschusspflicht, sowie des negativen Marktwertes.
 
Fazit: Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Aufklärungspflicht
Verletzt das ausführende Finanzinstitut beim Abschluss von Swap-Verträgen die ihr obliegende Aufklärungspflicht, hat der Anleger Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihm durch die fehlerhafte oder mangelhafte Beratung Schäden entstanden sind.
 

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