Anmerkungen zur Neuregelung des § 50d Abs. 3 EStG
Anmerkungen zur Neuregelung des § 50d Abs. 3 EStG

Anmerkungen zur Neuregelung des § 50d Abs. 3 EStG

Unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 03.04.2007

Aufsatz, Deutsch, 6 Seiten, Stbg - Die Steuerberatung

Autor: Petra Korts, MBA

Erscheinungsdatum: 2007


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§ 50d Abs. 3 EStG ist ähnlich wie die §§ 7 ff. AStG eine spezielle Missbrauchsvorschrift in internationalen Sachverhalten neben der allgemeinen Missbrauchsvorschrift des § 42 AO. Spezielle Missbrauchsvorschriften verhindern missbräuchliche Gestaltungen in Fällen, in denen § 42 AO nicht zur Anwendung kommen kann, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 AO, etwa auf Grund der Rechtsprechung des BFH, nicht erfüllt sind.

Die Neuregelung des § 50d Abs. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 ist, so die Gesetzesbegründung, eine Reaktion auf das Hilversum-II-Urteil; daneben werden gesetzgeberische Konsequenzen aus anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen zur Missbrauchsproblematik sowie aus der Cadburry-Schweppes-Entscheidung des EuGH gezogen. Die zu dieser Gesetzesänderung führenden Entscheidungen werden vorgestellt, um daran anschließend die neue Form des § 50d Abs. 3 EStG und das dazu ergangene BMF-Schreiben vom 03.04.2007 kritisch zu betrachten.

Petra Korts, MBA

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