Aufsatz, Deutsch, 6 Seiten, Stbg - Die Steuerberatung
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§ 50d Abs. 3 EStG ist ähnlich wie die §§ 7 ff. AStG eine spezielle Missbrauchsvorschrift in internationalen Sachverhalten neben der allgemeinen Missbrauchsvorschrift des § 42 AO. Spezielle Missbrauchsvorschriften verhindern missbräuchliche Gestaltungen in Fällen, in denen § 42 AO nicht zur Anwendung kommen kann, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 AO, etwa auf Grund der Rechtsprechung des BFH, nicht erfüllt sind.
Die Neuregelung des § 50d Abs. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 ist, so die Gesetzesbegründung, eine Reaktion auf das Hilversum-II-Urteil; daneben werden gesetzgeberische Konsequenzen aus anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen zur Missbrauchsproblematik sowie aus der Cadburry-Schweppes-Entscheidung des EuGH gezogen. Die zu dieser Gesetzesänderung führenden Entscheidungen werden vorgestellt, um daran anschließend die neue Form des § 50d Abs. 3 EStG und das dazu ergangene BMF-Schreiben vom 03.04.2007 kritisch zu betrachten.
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