Arbeitnehmer: Zwischen Pflege und Beruf
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Arbeitnehmer: Zwischen Pflege und Beruf

Tagung „Jahresschluss Personalbüro“ zeigt, welche Neuerungen im Arbeitsrecht auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen

Pressemitteilung, Deutsch, Haufe Akademie GmbH & Co. KG

Erscheinungsdatum: 01.12.2011

Quelle: www.haufe-akademie.de


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(Freiburg, den 1. Dezember 2011) - Wer sich im Krankheitsfall um Familienangehörige kümmern möchte, für den war es bislang meist schwierig, diese private Verpflichtung und den Job unter einen Hut zu bringen. Ab dem kommenden Jahr soll dieser Spagat für die Betroffenen erleichtert werden. Am 20. Oktober 2011 hat der Bundestag das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) erlassen. Welche Auswirkungen damit von den Verantwortlichen in den Personalbüros umgesetzt werden, ist eines der Themen der Jahresschluss-Tagung Personalbüro der Haufe Akademie.
 
Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetz konsequent den Weg die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Für Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer gibt es einige Punkte, die ab 1.1.2012 mit Inkrafttreten des Gesetzes beachtet werden müssen: Arbeitszeit, Kündigungsschutz während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase, Absicherung des Arbeitgebers, so dass er finanziell keine Einbußen hinnehmen muss.
 
Kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit
Wenn der Arbeitgeber einem Antrag auf Familienpflegezeit zustimmt – der Arbeitnehmer hat gesetzlich keinen Anspruch darauf – kann der Antragsteller für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten einen Angehörigen zu Hause pflegen. Die Arbeitszeit kann reduziert werden, muss jedoch mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Obwohl der Arbeitnehmer weniger arbeitet, wird sein Gehalt in dieser Zeit vom Arbeitgeber um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem wegen der Teilzeit verringerten Entgelt aufgestockt. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, die Differenz zwischen dem bisherigen und dem reduzierten Gehalt während der Pflegezeit auszugleichen.
 
Nachpflegephase
Im Anschluss an die Familienpflegezeit arbeitet der Arbeitnehmer wieder auf demselben Stundenniveau wie vor der Familienpflegezeit. Für die gesamte Dauer der Nachpflegephase, die genauso lange ist wie die genommene Pflegezeit, wird weiter das reduzierte Gehalt gezahlt. Diese Regelung sorgt dafür, dass das zuvor zu viel gezahlte Arbeitsentgelt wieder ausgeglichen wird.
 
Besonderer Kündigungsschutz
Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase genießt der Beschäftigte besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden (§ 9 Abs. 3 FamPflegeZG). Dieser besondere Kündigungsschutz während der Nachpflegephase soll sicherstellen, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Entgeltaufstockung erfüllt werden kann.
 
Jahresschluss-Tagung Personalbüro: Live oder multimedial im Internet
Was im Zusammenhang mit dem Familienpflegezeitgesetz beachtet werden muss und welche arbeitsrechtlichen Neuerungen es sonst noch gibt, erfahren Personalverantwortliche auf der „Jahresschluss-Tagung Personalbüro“ der Haufe Akademie. Bis Ende Januar 2012 vermitteln Experten aus Ministerien, Rechtsprechung und Verwaltung in 41 deutschen Städten praxisorientiertes Fachwissen rund um Lohnsteuer, Sozialversicherung und Arbeitsrecht.
 
Neben den Präsenzvorträgen bietet die Haufe Akademie die Tagung auch als Online-Version an. Tagungsvideos, Präsentationsfolien und Skript vermitteln alle relevanten Inhalte und aktuellen Änderungen – orts- und terminungebunden – zu einem oder allen drei Themenbereichen. Damit geht die „Jahresschluss-Tagung Personalbüro“ ganz auf die Bedürfnisse und Fachinteressen der unterschiedlichen Zielgruppen ein.
 
Weitere Informationen zu den Inhalten, Orten und Terminen der Veranstaltung unter: http://www.haufe-akademie.de/8767 und www.haufe-akademie.de/5206
 
Pressekontakt:
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