Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke im Rahmen des IT-Verfahrens „ATLAS-Ausfuhr“
Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke im Rahmen des IT-Verfahrens „ATLAS-Ausfuhr“

Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke im Rahmen des IT-Verfahrens „ATLAS-Ausfuhr“

Aufsatz, Deutsch, 4 Seiten, SteuK 21/2010

Autor: Otto Lembke

Erscheinungsdatum: 03.11.2010

Quelle: SteuK 2010, 449


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SteuK 21/2010

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Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Unternehmer durch geeignete Belege nachweist, dass er oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis).

Während bisher die Ausfuhrabwicklung mittels Papier erfolgte, besteht seit dem 01.07.2009 die Pflicht zur Teilnahme am „elektronischen Ausfuhrverfahren“. Mit Schreiben vom 03.05.2010 (IV D 3 – S 7134/07/10003, BeckVerw 238033) hat das BMF zu den Auswirkungen dieses Verfahrens auf den Ausfuhrnachweis Stellung genommen.

Nachdem das BMF im Schreiben vom 17.07.2009 (IV B 9-S 7134/07/10003, BeckVerw 162726) noch gefordert hatte, dass der Ausfuhrnachweis ab 01.07.2009 nur noch durch das IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ geführt werden kann, stellt es nunmehr klar, dass ein Unternehmer, dem weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-Ausgangsvermerk“ vorliegt, den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke mit den allgemeinen nach Umsatzsteuerrecht geforderten Belegnachweisen erbringen kann, also mit allen bisher üblichen Ausfuhrbelegen. Die Spediteurbescheinigung steht damit wieder gleichberechtigt neben den Ausfuhrbestätigungen durch die Zollverwaltung. 

Otto Lembke

DE, Remagen

Bundeszentralamt für Steuern

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