Beitrag, Deutsch, 9 Seiten, Hermann Luchterhand Verlag GmbH
Autor: Dr. Eberhard Jüdt
Erscheinungsdatum: 01.11.2015
Quelle: FuR Familie und Recht 11/2015, S. 622
Seitenangabe: 622 - 630
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... Haftungsrechtlich anfälliger wird es allerdings dann, wenn der Altersvorsorgeunterhalt bis zur Scheidung oder sogar darüber hinaus überhaupt keines Blickes gewürdigt und nicht geltend gemacht wird. Ebenso bitter und haftungsrechtlich offenkundig kann es werden, wenn der Altersvorsorgeunterhalt zunächst vergessen wird und die Anwältin oder der Anwalt, der/dem dies auffällt, in Kenntnis dessen sich in einem Nachforderungsverfahren, auf die der hierüber aufgeklärte Mandant bestand, eine »rote Nase« holt, wie dies jüngst Berliner Kollegen ergangen ist, die für ihre Mandantin beim Amtsgericht Tempelhof – nach vorangegangener (erfolgreicher) Ersttitulierung des nach konkretem Bedarf bezifferten Unterhalts – den dabei wohl »vergessenen« Altersvorsorgeunterhalt im Wege einer isolierten Zusatzklage geltend machen wollten. Während das Amtsgericht diesem Verlangen noch entsprach, entschieden das Kammergericht wie auch der BGH, dass dies nicht zulässig sei, weil sich die Antragstellerin (gemeint waren wohl eher die Anwälte) bei der Ersttitulierung den zusätzlichen Bedarf in Form des Altersvorsorgeunterhalts nicht ausdrücklich vorbehalten habe. Mit seiner Entscheidung v. 19.11.2014 hat der BGH den (»vergessenen«) Altersvorsorgeunterhalt aus dem Dornröschenschlaf erweckt, sodass es lohnend erscheint, sich mit diesem insbesondere aus anwaltlicher Sicht näher zu beschäftigen und die erheblichen verfahrens- wie auch haftungsrechtlichen Klippen, die es dabei zum umschiffen gilt, aufzuzeigen.
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