Beitrag, Deutsch, Schutt, Waetke Rechtsanwälte
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Bezugsquelle:
"Am Eingang zu einer Veranstaltung oder Versammlungsstätte kann der Veranstalter Einlasskontrollen durchführen. Das geht von einer reinen Sichtkontrolle bis hin zum Abtasten.
Grundsatz
Soll ein Besucher durchsucht werden, muss er mit der Kontrolle einverstanden sein. Kann der Veranstalter aber dann auch den Einlass verweigern, wenn sich der betroffene Besucher weigert?..."
Fachthemen
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