Rezension, Deutsch, 2 Seiten, NJ Neue Justiz
Autor: Prof. Dr. Dieter Müller
Erscheinungsdatum: 01.11.2007
Quelle: Neue Justiz Heft 11/2007
Seitenangabe: 519-520
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Anmerkung zur Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg Az. 5 S 9.07 vom 07.03.2007
von Prof. Dr. Dieter Müller, IVV Bautzen
Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg berührt den in manchen Köpfen immer noch schwelenden grundsätzlichen rechtsphilosophischen Streit zwischen gesetzespositivistischer und naturrechtlicher Rechtsauslegung. Erstinstanzlich wurden die Normen der FeV vom VG Potsdam gesetzespositivistisch ausgelegt, d. h. in sezierender Form allein nach den Buchstaben der Verordnung. Zweitinstanzlich wurden die Regelungen vom OVG Berlin-Brandenburg nach deren Sinn und Zweck im Gesamtzusammenhang ausgelegt. Diese unterschiedlichen Standpunkte der Rechtsauslegung verraten en passant eine grundsätzliche Einstellung gegenüber dem Recht der Fahreignung.
Kernstreitpunkt zwischen den Parteien des Verwaltungsstreitverfahrens und nun zwischen auch den beiden beteiligten Gerichten war die Auslegung des – zugegeben vom Verordnungsgeber etwas missverständlich formulierten – Klammerzusatzes zu Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, wonach bei einer buchstabengetreuen Auslegung nur dann eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gesehen werden kann, wenn „das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann“. Eine derart auf den einzelnen Begriff verengte juristische Auslegung geht jedoch am Sinn und Zweck des Gesetzes vorbei und hebelt bewusst – wie das OVG zu Recht betont – die Überprüfungsmöglichkeit aus § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Nr. 2 c FeV sowie die Nr. 3.11.1 der Begutachtungs-Leitlinien aus. ...
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DE, Bautzen
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Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten IVV Bautzen GbR
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