Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt: Neues vom BAG zum Auflösungsantrag
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt: Neues vom BAG zum Auflösungsantrag

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt: Neues vom BAG zum Auflösungsantrag

Weiterbeschäftigung trotz Auflösungsantrag?

Beitrag, Deutsch

Herausgeber / Co-Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter

Erscheinungsdatum: 2018


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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2017 (Az.: 2 AZR 86/17) eine in der Praxis relevante Frage im Zusammenhang mit der Stellung eines Auflösungsantrages gefasst.
 
In dem entschiedenen Fall ging es um eine außerordentliche Kündigung, welche gegenüber dem Arbeitnehmer und Kläger ausgesprochen worden war. In dem zugrundeliegendem Verfahren hatte der Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung einen Auflösungsantrag gestellt. Da er diesen Auflösungsantrag gestellt hatte, ist der Kläger, trotz obsiegendem Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung, nicht mehr auf der Arbeit erschienen. Zuvor war dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag angeboten worden. Nach dem dieser nicht akzeptiert hat, wurde die Kündigung vor dem Arbeitsgericht zurückgezogen und es erging ein entsprechendes (Teil) Anerkenntnisurteil, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde.

Da das Verfahren über den Auflösungsantrag noch nicht entschieden war, hatte der Arbeitgeber daraufhin den Kläger darauf aufmerksam gemacht, dieser möge zur Arbeit erscheinen und gleichzeitig eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen ausgesprochen. Der Arbeitnehmer erschien jedoch weiterhin nicht auf der Arbeitsstelle.
 
Nachdem der Kläger immer noch nicht erschienen war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Gegen diese außerordentliche Kündigung wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage.
 
Das Gericht in dem ursprünglichen Verfahren hatte mittlerweile den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers abgewiesen. Im Rahmen der Berufung wandte sich der Kläger gegen diese Abweisung des Auflösungsantrags, als auch gegen die außerordentliche Kündigung.
 
Nebenbei entschied das BAG, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem Berufungsverfahren als Klageerweiterung zulässig ist. Entscheidend ist die Wahrung der dreiwöchigen Klagefrist. Wird diese versäumt, tritt die Rechtskraft der Kündigung ein, § 7 KSchG. Eine Einschränkung der Möglichkeit eine entsprechende Klageerweiterung auch in der Berufung zu stellen, sieht § 533 ZPO nicht vor.
 
Dabei thematisiert das BAG auch ausdrücklich die Frage, ob die Regelung des § 4 Satz 1 KSchG in der von der Klageerhebung bei dem Arbeitsgericht gesprochen wird als Sondergesetz nicht vorgibt. Letztendlich wird dies durch das BAG verneint. Betreffend die Frage der außerordentlichen Kündigung bejahrte das BAG den wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Die beharrliche Arbeitsverweigerung sei nicht nur ein Kündigungsgrund an sich, sondern auch in dem konkreten Fall. Das BAG hält dabei fest, dass der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung nicht in Verzug gekommen ist. Schwerpunkt der Entscheidung ist jedoch die Feststellung des BAG, dass der Kläger von der Arbeitsleistung nicht befreit war, da er einen Auflösungsantrag gestellt hat.
 
Die Stellung eines Auflösungsantrages lässt, so das BAG, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung solange nicht entfallen, wie dem Antrag auf Auflösung nicht rechtskräftig entsprochen wird. In diesem Zusammenhang betont das BAG auch erneut den Ausnahmecharakter der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das Kündigungsschutzgesetz geht grundsätzlich auf Bestandsschutz. Aufgabe der Arbeitsgerichte ist es über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden. Nur ganz ausnahmsweise kommt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
 
Das Urteil zeigt, dass gerade der Auflösungsantrag Fallstrike enthält, die im Voraus bedacht werden müssen.

Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter
 
 

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