Kein Anspruch auf rechtswidrige Duldung: HeimMindBauV und Altenheime in den neuen Ländern
Kein Anspruch auf rechtswidrige Duldung: HeimMindBauV und Altenheime in den neuen Ländern

Kein Anspruch auf rechtswidrige Duldung: HeimMindBauV und Altenheime in den neuen Ländern

Beitrag, Deutsch, Vincentz Network GmbH & Co. KG

Herausgeber / Co-Autor: Klaus Füßer

Erscheinungsdatum: 1998

Quelle: Das Altenheim 04/1998

Seitenangabe: 12 ff.


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Die Heimmindestbauverordnung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Für Heime, die den Vorschriften bei Inkrafttreten noch nicht entsprachen, wurden Übergangsfristen von zehn Jahren eingeräumt. Für die neuen Bundesländer enden diese gemäß Einigungsvertrag spätestens am 03.Oktober 2000. Das heißt aber dort nicht, daß jedes Heim automatisch in den Genuß der zehnjährigen Anpassungsfrist kommt. Praktisch ist Betreibern von Heimen, die nicht der HeimMindBauV genügen, folgendes zu raten: Wurde ihnen bislang - zum Beispiel wegen der eingangs geschilderten, aber rechtswidrigen Behördenpraxis- keine Anpassungsfrist erteilt, sollten sie mit der Heimaufsicht- soweit eine Anpassung überhaupt möglich ist- über die Möglichkeit der Gewährung einer angemessenen Frist für die jeweils spezifisch zu benennenden Abweichungen sprechen und gegebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen. Anderenfalls sollte bei der Heimaufsicht für gravierende Abweichungen die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung erkundet werden.

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