Keine deliktische Haftung des Endherstellers für Zulieferteile
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Autor: Walter Reichard, Rechtsanwalt

Erscheinungsdatum: 30.03.2011

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Keine deliktische Haftung des Endherstellers für Zulieferteile


Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 26.01.2010, VI ZR 179/09 die Nichtzulassungsbeschwerde bezogen auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.04.2009, 19 U 23/08 zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass den Endhersteller keine Verpflichtung trifft, jedes einzelne verbaute Teil einer erneuten, eigenen Qualitätsprüfung zu unterziehen.

Aus den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts Düsseldorf:


Die Beklagte zu 2) (Anmerkung: die Endherstellerin eines LKW) hat unter Zugrundelegung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ihrer Sorgfaltspflicht genügt. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 2) darin sieht, dass keine Vorkehrungen für eine fortwährende Qualitätskontrolle getroffen seien, ist dies nicht stichhaltig. Der Hersteller darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Zulieferer die Bauteile nach den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen baut und deren Qualität selbst überprüft. Eine Überprüfung jedes einzelnen eingebauten Teils ist schon deshalb unmöglich, weil dieses hierdurch zerstört und deshalb danach nicht mehr verwandt werden könnte.

Bezieht ein Hersteller von einem großen und ihm aus der Zusammenarbeit bekannten Zulieferer Teile, wäre es zu weitgehend, von ihm zu verlangen, durch regelmäßiges Öffnen dieser Teile sicherzustellen, dass diese auch im Inneren weiterhin ordnungsgemäß zusammen gebaut sind.

Hierauf darf sich der Hersteller aufgrund des ansonsten unvertretbaren Aufwandes der ständigen Überprüfung aller fremdgefertigten Teile verlassen. Er muss nicht das technische Mögliche ohne Rücksicht auf dessen Kosten bieten, sondern schuldet Sicherheit nur im Rahmen des Zumutbaren. Die Wahl eines renommierten Zulieferunternehmens und die vorherige eingehende Überprüfung des Zulieferunternehmens rechtfertigen die Absenkung des eigenen Prüfaufwands während des laufenden Bezugs.



Walter Reichard
Rechtsanwalt

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