Beitrag, Deutsch, Rechtsanwälte Willi & Janocha Partnerschaft mbB
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Rechtsanwälte Willi & Janocha Partnerschaft mbB
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n der Regel spielen bei der Abgrenzung Scheinselbstständigkeit/Selbstständigkeit folgende Gesichtspunkte eine Rolle, wobei nachstehend der Scheinselbständige/Selbstständige als „AN“ bezeichnet wird und der Beauftragende als „AG“:
Weitere Kriterien sind je nach Fall denkbar. Wichtiger Hinweis: Es ist ein grundlegender elementarer Irrtum, wenn man annimmt, man müsse nur den Vertragstext entsprechend abfassen, um Selbständiger zu sein. Richtig ist vielmehr, dass maßgeblich ist, wie der Vertrag in der Praxis gelebt wird. In der Regel ist, wenn Zoll oder Deutsche Rentenversicherung Scheinselbständigkeit bejahen, der AG mit sehr hohen Nachzahlungen und einem Strafverfahren konfrontiert wird. Weiterer Hinweis: Die Arbeitgeber berufen sich dann in der Regel – meistens tatsächlich vollkommen zu Recht – darauf, dass der Steuerberater zu diesem „Modell“ geraten habe. Freilich entlastet das in der Regel nicht. Denn nach der Rechtsprechung genügt es gerade nicht, den Rat des eigenen Steuerberaters einzuholen. Vielmehr kann unter Umständen allenfalls ein extern erteilter falscher Rat entlasten bzw. zu einer Strafmilderung führen. Unsere Kollegen Dr. Scharinger und Dr. Engert sind in besonderem Maße mit dieser Materie vertraut und haben in den letzten Jahren überdurchschnittlich viele Mandate aus diesem Bereich betreut.
Rechtsanwalt Dr. Bernd Scharinger
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Dr. Florian Engert
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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DE, Augsburg
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