Mittelständler müssen auf Ausnahmen achten
Mittelständler müssen auf Ausnahmen achten

Mittelständler müssen auf Ausnahmen achten

Bei der Abgeltungsteuer gibt es besonders für Unternehmen mit aktiv tätigen Gesellschaftern oft Sonderregelungen

Beitrag, Deutsch, Eine Seite, Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH

Autor: Klaus D. Hahne

Erscheinungsdatum: 30.04.2008

Seitenangabe: C10


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Mit der Abgeltungsteuer will der Gesetzgeber private Kapitaleinkünfte unabhängig von ihrer Herkunft oder Ausgestaltung einheitlich mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuern. Gleichzeitig sind allerdings die tatsächlichen Werbungskosten nicht mehr abziehbar und die Verlustverrechnung beschränkt. Hierdurch kann sich die Steuerbelastung im Ergebnis sogar deutlich erhöhen.

Von der Abgeltungsteuer gibt es allerdings Ausnahmen: Für mittelständische Unternehmen und ihre Eigentümer sind die Regelungen für "aktiv tätige Gesellschafter" und Gesellschafterfremdfinanzierungen wichtig. Danach können Kapitaleinkünfte auch künftig dem regulären Steuersatz unterliegen. Das kann für die Betroffenen negativ sein - zum Beispiel durch höhere Steuersätze – oder positiv, wenn sie etwa hohe Werbungskosten haben. In jedem Fall sollten sich die betroffenen Personen aber mit den Neuregelungen vertraut machen, um ungeplante Mehrbelastungen zu vermeiden oder aber Vorteile zu nutzen.

Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften unterliegen ab 2009 ebenso wie andere Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer. Das bisherige Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft. Hierdurch steigt die Steuerbelastung bei Ausschüttungserträgen von bislang maximal 22,5 auf 25 Prozent, jeweils plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Hinzu kommt das Verbot des Werbungskostenabzugs. Bei drohenden Mehrbelastungen können Anteilseigner jedoch freiwillig auf die Abgeltungsteuer für die Dividenden verzichten. In diesem Fall müssen 60 Prozent der Erträge zwar mit dem regulären Einkommensteuersatz versteuern werden, zugleich sind aber auch 60 Prozent der anfallenden Werbungskosten abziehbar. Die anteilige Besteuerung mit dem regulären Steuersatz setzt allerdings eine Mindestbeteiligung von 25 Prozent an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft oder eine aktive Tätigkeit, etwa als Geschäftsführer, bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens einem Prozent voraus. Das Wahlrecht kann dabei flexibel in der Steuererklärung ausgeübt und für Folgejahre widerrufen werden. Höhere Belastungen drohen nicht begünstigten Kapitalinvestoren mit Beteiligungen von weniger als 25 Prozent an einer Gesellschaft.

Auch Erträge aus Gesellschafterdarlehen werden nicht mit dem Abgeltungsteuersatz belegt, wenn eine mindestens zehnprozentige Beteiligung an der auszahlenden Kapitalgesellschaft besteht. Dies kann für den Anleger zu Renditeverlusten von bis zu 30 Prozent gegenüber der Abgeltungsteuer führen. Auch bei anderen Kapitalanlagen drohen höhere Steuerbelastungen. Dies gilt vor allem für so genannte Rückgriffsfinanzierungen, bei denen ein Gesellschafter private Kapitalanlagen zur Absicherung betrieblicher Finanzierungen zur Verfügung stellt. Dabei besteht die Gefahr, dass ihre Erträge von der Abgeltungsteuer ausgenommen und mit dem regulären Steuersatz belegt werden.

Kapitalanlagen können unabhängig davon betroffen sein, bei welcher Bank sie unterhalten werden. Aber nicht jede Sicherheit bringt auch steuerliche Nachteile mit sich. So können beispielsweise Aktien ohne die Gefahr einer steuerlichen Mehrbelastung als Sicherheit verwendet werden. Voraussetzung für eine Besteuerung der Kapitalerträge mit dem vollen Einkommensteuersatz ist grundsätzlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kapitalanlage des Gesellschafters und der Kapitalaufnahme der Gesellschaft. Nur als missbräuchlich angesehene Gestaltungen fallen unter die Steuerverschärfung. Bei der Finanzierungsplanung sollten Sicherheitenvereinbarungen mit privaten Kapitalanlagen deshalb kritisch überprüft werden. Für Sicherheiten sollte ein Nachweis bereit gehalten werden, dass kein Missbrauch vorliegt. Die konkreten Anforderungen hierfür muss die Finanzverwaltung aber noch präzisieren.

Der Autor ist Steuerberater und Partner bei ERNST & YOUNG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft AG in Eschborn/Frankfurt. Er ist in der Financial Services Organisation Tax tätig und auf die steuerliche Beratung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern spezialisiert.

Mehr über Klaus D. Hahne erfahren Sie unter www.bank-tax.de.

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Klaus D. Hahne

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