Notwehrrecht gegen ungewolltes Fotografieren, Medienrecht aktuell
Notwehrrecht gegen ungewolltes Fotografieren, Medienrecht aktuell

Notwehrrecht gegen ungewolltes Fotografieren, Medienrecht aktuell

Assessor Dominic Döring, Gießen, informiert: Handgreiflichkeiten sind zum Teil erlaubt

Pressemitteilung, Deutsch, Eine Seite, Zorn Reich Wypchol Döring

Autor: Jörg Reich

Erscheinungsdatum: 21.04.2008

Seitenangabe: 1


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Wird eine Person durch Fotografieren in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, kann sie sich mit Notwehr dagegen zur Wehr setzen. Dieses Recht zur Abwehr folgt aus einer Vielzahl einzelner Vorschriften.

Die fotografierte Person darf auch zur Verhinderung von weiteren Aufnahmen oder der ersten Aufnahme überhaupt handgreiflich werden und die Herausgabe des Films, heutzutage auch der Speicherkarte, verlangen.

Die Gewalt darf dabei aber nicht so weit gehen, dass die Kamera zu Bruch geht, das wäre in den meisten Fällen nicht verhältnismäßig.

Die Voraussetzungen für eine solche Notwehr sind im Einzelnen:

-         die Kenntnis des Betroffenen von der unzulässigen Veröffentlichung

-         die Veröffentlichung muss unmittelbar bevorstehen

-         eine andere, rechtzeitige Hilfe ist nicht zu bekommen (z.B. Polizei, Rechtsanwalt)

Die Aufnahmen dürfen anschließend herausverlangt und zerstört, respektive gelöscht werden. So erlaubt es dann das Selbsthilfe-Recht aus §§ 229 BGB, selbst wenn nur das Persönlichkeitsrecht betroffen ist.

Doch Vorsicht! Wer sich irrt, riskiert, sich schadensersatzpflichtig zu machen.

Das kann passieren, wenn Personen nur als Beiwerke in Bildern erscheinen oder nicht genau zu erkennen sind.

Es gilt also, stets besonnen zu reagieren und selbst abzuschätzen, wie deutlich man selbst auf der Aufnahme zu erkennen sein wird. Eine sicherlich schwierige Situation.

In besonders argen Fällen, also wenn die Intimsphäre gestört wird, liegt der Fall natürlich etwas anders. Hier liegt möglicherweise eine Straftat vor. Im Zeitalter von Handys und globaler Kommunikation ist es ein leichtes, Fotos bei jeder Gelegenheit anzufertigen und in der virtuellen Welt zu verteilen.

Aufnahmen von Spannern und Paparazzi aus Umkleidekabinen, Solarien oder Schlafzimmern will nun der Gesetzgeber mit einem recht neuen Paragrafen verhindern, und zwar § 201a StGB.

Gegen ein solches Handeln helfen auch wieder die Notwehr und natürlich die Strafanzeige, wenn man die heimliche Aufnahme entdeckt.

Jörg Reich

DE, Gießen

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