"Optimierung des Gebührenbudgets" bei der Abrechnung familienrechtlicher Mandate
"Optimierung des Gebührenbudgets" bei der Abrechnung familienrechtlicher Mandate

"Optimierung des Gebührenbudgets" bei der Abrechnung familienrechtlicher Mandate

Beitrag, Deutsch, 9 Seiten, Hermann Luchterhand Verlag GmbH

Autor: Dr. Eberhard Jüdt

Erscheinungsdatum: 02.07.2018

Auflage: Familie und Recht

Quelle: FuR 2018, 339 ff.

Seitenangabe: 339-348


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»Optimierung des Gebührenbudgets« bei der Abrechnung familienrechtlicher Mandate?
von Dr. Eberhard Jüdt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht, Neuwied
Der Fall, der so oder in Variationen für uns Familienanwältinnen und Familienanwälte[1] regelmäßig zum Alltagsgeschäft gehört, soll Folgender sein:
Eine neue Mandantin wendet sich an Sie und berichtet, sie habe sich von Ihrem Ehemann getrennt, sei mit den beiden (10 und 14 Jahre alten) Kindern aus der ge­meinsamen Wohnung ausgezogen und benötige drin­gend Geld für sich und die Kinder: Mit ihrem Erwerbs­einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung und dem Kindergeld, das an sie ausgezahlt werde,[2] könne sie die Miete zahlen, zu mehr reiche es aber nicht. Und zum Einsatz ihres Ersparten sei sie nicht bereit.
Sie schreiben den Ehemann Ihrer Mandantin – in ei­nem Anschreiben – an, der sich teilweise zahlungsge­neigt zeigt und – nach erteilter Auskunft über seine Einkünfte, die sich bereinigt auf rund 3.000,00 € netto belaufen – den von Ihnen geforderten Kindesunterhalt nach der 3. Einkommensgruppe[3] iHv. 759,00 € zahlt. Unter Hinweis darauf, dass es Ihre Mandantin gewe­sen sei, die die Trennung gewünscht habe und in An­betracht des Alters der Kinder problemlos zumindest einer Halbtagstätigkeit nachgehen könne, seien die geforderten 800,00 € an Trennungsunterhalt deutlich überzogen. Er zahle maximal 500,00 €, und dies auch nur dann, wenn hierüber Einverständnis erzielt werde. Trotz weiterer mit dem Ehemann geführter Korrespon­denz über sein Unterhaltsobligo gegenüber seiner Ehefrau lenkt dieser nicht ein und beharrt darauf, nicht mehr als 500,00 € an Trennungsunterhalt zahlen zu wollen und zu können.

 
[1] Wenn künftig von »Rechtsanwalt« oder »Anwalt« gesprochen wird, soll damit entgegen dem BGH in seiner Entscheidung vom 13.03.2018 (Az.: VI ZR 143/17) nicht behauptet werden, dass es sich hierbei um »generisches Maskulinum« handelt.
[2] In der Beratungspraxis sollte immer sofort nachgefragt werden, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird; verneinendenfalls sollte umgehend ein Kindergeld-Antrag gestellt werden, wenn bei der Mandantin die Kinder leben und es Probleme mit dem Kindesunterhalt gibt. Der Antrag kann im Internet unter (https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtyw/~edisp/l6019022dstbai378287.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378290)
heruntergeladen werden.
[3] Wegen der Unterhaltspflicht gegenüber 3 Berechtigten vgl. auch die Anm. 1 der Düsseldorfer Tabelle.

Dr. Eberhard Jüdt

DE, Neuwied

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