Beitrag, Deutsch, 9 Seiten, Hermann Luchterhand Verlag GmbH
Autor: Dr. Eberhard Jüdt
Erscheinungsdatum: 02.07.2018
Auflage: Familie und Recht
Quelle: FuR 2018, 339 ff.
Seitenangabe: 339-348
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»Optimierung des Gebührenbudgets« bei der Abrechnung familienrechtlicher Mandate?
von Dr. Eberhard Jüdt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht, Neuwied
Der Fall, der so oder in Variationen für uns Familienanwältinnen und Familienanwälte[1] regelmäßig zum Alltagsgeschäft gehört, soll Folgender sein:
Eine neue Mandantin wendet sich an Sie und berichtet, sie habe sich von Ihrem Ehemann getrennt, sei mit den beiden (10 und 14 Jahre alten) Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und benötige dringend Geld für sich und die Kinder: Mit ihrem Erwerbseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung und dem Kindergeld, das an sie ausgezahlt werde,[2] könne sie die Miete zahlen, zu mehr reiche es aber nicht. Und zum Einsatz ihres Ersparten sei sie nicht bereit.
Sie schreiben den Ehemann Ihrer Mandantin – in einem Anschreiben – an, der sich teilweise zahlungsgeneigt zeigt und – nach erteilter Auskunft über seine Einkünfte, die sich bereinigt auf rund 3.000,00 € netto belaufen – den von Ihnen geforderten Kindesunterhalt nach der 3. Einkommensgruppe[3] iHv. 759,00 € zahlt. Unter Hinweis darauf, dass es Ihre Mandantin gewesen sei, die die Trennung gewünscht habe und in Anbetracht des Alters der Kinder problemlos zumindest einer Halbtagstätigkeit nachgehen könne, seien die geforderten 800,00 € an Trennungsunterhalt deutlich überzogen. Er zahle maximal 500,00 €, und dies auch nur dann, wenn hierüber Einverständnis erzielt werde. Trotz weiterer mit dem Ehemann geführter Korrespondenz über sein Unterhaltsobligo gegenüber seiner Ehefrau lenkt dieser nicht ein und beharrt darauf, nicht mehr als 500,00 € an Trennungsunterhalt zahlen zu wollen und zu können.
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