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Änderung der Rechtsprechung des BGH bzgl. Anrechnung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines Fondsfinanzierungsdarlehens nach §§ 1, 3 Haustürwiderrufsgesetz (heute §§ 312 ff. BGB)
Mit Urteil vom 24.04.2007, Az. XI ZR 17/06, hat der XI. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass es der „Billigkeit“ entspreche, dass „unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank … mindern.“
Zu dieser Entscheidung liegt bislang nur eine Pressemitteilung des BGH vor. Die ausführliche Begründung bleibt abzuwarten.
Damit wendet sich der sogenannte Bankrechtssenat jedoch gegen die seit 2004 bestehende Rechtsprechung des II. Zivilsenats. Allerdings setzt die Anrechnung ausdrücklich voraus, dass die erzielten Steuervorteile „unverfallbar und nicht anderweitig erzielbar sind“.
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