Schadenwiedergutmachung im Rahmen der Bewährungsauflage kann als Werbungskosten bei der Steuer abgezogen werden
Schadenwiedergutmachung im Rahmen der Bewährungsauflage kann als Werbungskosten bei der Steuer abgezogen werden

Schadenwiedergutmachung im Rahmen der Bewährungsauflage kann als Werbungskosten bei der Steuer abgezogen werden

Aufsatz, Deutsch, Eine Seite, McAdvo

Autor: Jürgen Möthrath

Erscheinungsdatum: 17.04.2009


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Bewährungsauflagen oder Geldauflagen im Rahmen des § 153a StPO, die zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens gezahlt werden, können als Werbungskosten abgezogen werden. Der Aufsatz stellt zugleich eine Besprechung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.01.2009 (BFH, Urt. vom 15.01.2009 – AZ: VI R 37/06) dar.

Jürgen Möthrath

DE, Worms

Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwalt Jürgen Möthrath Fachanwalt für Strafrecht

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