Aufsatz, Deutsch, Eine Seite, McAdvo
Bewährungsauflagen oder Geldauflagen im Rahmen des § 153a StPO, die zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens gezahlt werden, können als Werbungskosten abgezogen werden. Der Aufsatz stellt zugleich eine Besprechung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.01.2009 (BFH, Urt. vom 15.01.2009 – AZ: VI R 37/06) dar.
DE, Worms
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Jürgen Möthrath Fachanwalt für Strafrecht
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