Statusverfahren
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Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörige

Beitrag, Deutsch, Rentenberatungskanzlei Sommer und Kollegen

Autor: Siegfried Sommer

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 Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen

 

Mitarbeitende Familienangehörige zahlen jahrelang als angestellte Arbeitnehmer des Familienbetriebes Sozialversicherungsbeiträge und gehen davon aus, sozial abgesichert zu sein.

 

Das muss so nicht stimmen.

 

Eine jahrelange unbeanstandete Beitragsentrichtung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bei nicht vorliegender Versicherungspflicht hat keine rechtsbegründete Wirkung (BSG v. 28.04.1987)

 

  • Die Versicherungspflicht kann nicht aus der tatsächlichen Beitragsentrichtung abgeleitet werden.
  • Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung für sich allein entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz  ( SGB III)   
  • Aus der Unterlassung von Beanstandungen bei Betriebsprüfungen kann grundsätzlich kein Vertrauensschutz hergeleitet werden.

 

Bei Insolvenz des Unternehmens kann das Arbeitsamt zum Ergebnis kommen, das der mitarbeitende Familienangehörige nicht weisungsgebunden handelt sondern unternehmerisch – der Familienangehörige bekommt kein Arbeitslosengeld.

 

Bei Insolvenz fordert der Insolvenzverwalter die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zurück – der Betroffene verliert die Hälfte seiner bisher erworbenen Ansprüche auf Altersrente.

 

Die Krankenversicherung fordert für den Zeitraum des laufenden Jahres und der vorangegangenen vier Jahre die an den Insolvenzverwalter erstatteten Arbeitgeberanteile von dem Betroffenen zurück.

 

Betroffen sind der mitarbeitende Ehegatte oder Lebenspartner, Sohn, Tochter, Schwiegersohn und alle sonstige Verwandte.

 

Ingesamt soll sich die Zahl aller mitarbeitenden Familienangehörigen bei einer Million bewegen, davon im Handwerk ca. 600.000.

 

             

 

Sachverhalte die eine Sozialversicherungpflicht in Frage stellen:

 

Ø                  Übernahme von Kreditbürgschaften,

Ø                  Gewährung von Unternehmenskrediten

Ø                  Regelmäßiger Verzicht von Gehaltszahlungen und     Urlaubsansprüche

Ø                  Beteiligungen am Betrieb und damit am Gewinn

Ø                  Uneingeschränkte Verfügungsmacht über Betriebskonten

Ø                  Freie Entscheidung über Ort, Umfang und Dauer der Arbeitsleistung,

Ø                  Betrieb zählt zum Gesamtgut der vertraglichen ehelichen Gütergemeinschaft,

Ø                  Ausübung einer weiteren selbständigen Tätigkeit

 

Siegfried Sommer

DE, Stuttgart

Rentenberater, Versicherungsberater, Kanzleinhaber

Rentenberatung Sommer, Diamantis und Kollegen

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