Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser. Wie und was darf der Arbeitgeber kontrollieren.
Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser. Wie und was darf der Arbeitgeber kontrollieren.

Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser. Wie und was darf der Arbeitgeber kontrollieren.

Veranstaltungsreihe

Veranstalter: Rechtsanwälte Kulzer Scheeff

Referent: Hermann Kulzer, Fachanwalt


Veranstaltungsseite:

Sprache: Deutsch

Aufrufe gesamt: 6363, letzte 30 Tage: 3

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Veranstalter

Rechtsanwälte Kulzer Scheeff

Telefon: +49-351-81102-33

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krsdresden.de

Preis: 399,-- € zzgl. gesetzl. Mwst.

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Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überwachen lassen?

Fehlbestände, Kundenbeschwerden, verdeckte Andeutungen - Anlaß für eine Überwachung eines Arbeitnehmers gab es schon immer. Mit der Entwicklung neuer Techniken ist auch die Zahl der Anlässe gestiegen. Welcher Arbeitgeber fürchtet es nicht: die private Internet- Auktion während der Arbeitszeit und wenn man ins Zimmer kommt, der schnelle Klick auf die Tastatur, um den Bildschirm zu bereinigen. Darf der Arbeitgeber nun Telefonate mithören, E-mails lesen oder eine Kamera aufstellen?

Im Rahmen der Veranstaltung werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und die technischen Möglichkeiten der Arbeitnehmer zum Mißbrauch und die technischen Abwehrmöglichkeiten.

1. Zum Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers Der Arbeitgeber greift mit seinen Massnahmen unter Umständen in das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" ein, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Arbeitsverhältnis zu beachten ist. Es umfasst das Recht am eigenen Wort und am eigenen Bild.

2. Wie und inwieweit sind die Rechte des Arbeitnehmers begrenzt ? Die Begrenzung des "allgemeinen Persönlichkeitsrechts" erfolgt durch die rechtlich geschützten Belange anderer Grundrechtsträger, insbesondere die Interessen des Arbeitgebers. Ob die Überwachung zulässig ist, wird nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts durch eine Güterabwägung ermittelt. Soweit die Güterabwägung für ihn spricht, ist unter Umständen die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten. Mitbestimmungspflichtig sind nach dem Bundesgerichtshof nicht nur technische Einrichtungen, wenn sie für die Überwachung gedacht sind, sondern schon wenn sie sich hierfür eignen. Testkunden und Detektive dagegen sind keine technischen Einrichtungen und in der Regel auch ohne Betriebsrat einsetzbar.

3. Kontrolle durch Dritte Werden für Überwachungen Dienstleister von außen genutzt, umgeht der Arbeitgeber auch das sonst mögliche Mitbestimmungsrecht bei einer Einstellung, wie das BAG im März 2001 entschied. Einem Urteil von 1998 entsprechend müssen ertappte Arbeitnehmer die Kosten eines Detektivs ersetzen. In diesem Fall hatte sich ein Kraftfahrer wegen Grippe arbeitsunfähig schreiben lassen, unterdessen aber bei der Konkurrenz gearbeitet.

4. Sonderfall Videoüberwachung Bezüglich der Videoüberwachung gibt es zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts: das heimliche Überwachen einer einzelnen Kassiererin wurde im März 2003 als zulässig erachtet, da keine anderen weniger einschneidenden Möglichkeiten vorhanden waren. In einem Briefverteilungszentrum wurde dagegen im Dezember 2004 vom BAG die Überwachung als unverhältnismässig verworfen, da kein konkreter Verdacht vorlag und die Überwachung auch nicht zeitlich begrenzt war.

5. Jüngstes Überwachungsfeld: Internet-Aufrufe Jüngstes Überwachungsfeld sind Internet-Aufrufe und der E-mail Verkehr. Hier sind klare Regelungen, ob und wann und gegebenenfalls in welchen Umfang eine private Nutzung erlaubt ist, erforderlich. Wer beim unerlaubten privaten Internet-Surfen erwischt wird, dem droht im Übrigen die Kündigung. Der BAG hat Anfang Juli 2005 entschieden, dass der Arbeitnehmer - auch ohne konkrete Vorgaben des Arbeitgebers - gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt.

6. Unser Seminarangebot
a) Praktische Umsetzung der Rechtsprechung Wir informieren Sie immer über die aktuelle Rechtsprechung und helfen ihnen bei der praktischen Umsetzung der Regelungen in ihrer Firma.
b) Organisation der Überwachung Wir helfen mit unseren Netzwerkpartnern bei der Organisation einer effektiven Überwachung bei konkreten Verdachtsmomenten. Wir helfen auch bei der Prävention- also der Verhinderung von Mißbrauch.
c) Schadensersatzansprüche Wir erklären, wie sie ihre Schadensersatzansprüche konsequent durchsetzen können.


Unsere Referenten:

Henry Girbig: IT, forensic research
Hermann Kulzer, Risikomanagement
Sandro Dittmann: Recht
Roger M.: Videoüberwachung, Testkunden Papp/HB/HK13/7/05/133

Fachthemen

Hermann Kulzer, Fachanwalt

DE, Dresden

Selbständig

PKL Rechtsanwälte

Publikationen: 11

Veranstaltungen: 7

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