Vertrieb und Handelsvertretersuche und Vertragsgestaltung- Brasilien
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Deutsches und Brasilianisches Handelsvertreterrecht im Vergleich

Beitrag, Deutsch, 17 Seiten, Felsberg Advogados

Herausgeber / Co-Autor: GTAI

Erscheinungsdatum: 01.02.2011

Seitenangabe: 1-17


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Felsberg Advogados Anwaltskanzlei für brasilianisches Wirtschaftsrecht

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Das brasilianische Handelsvertreterrecht weist in der Gegenüberstellung zu seinem deutschen Pendant eine Reihe von bemerkenswerten Eigentümlichkeiten – sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Unternehmers – auf. Ein praxisorientierter Vergleich soll den an die deutschen Rechtsverhältnisse gewohnten Unternehmer in die Lage versetzen, ihm gesetzlich zustehende Vorteile und vertraglich wählbare Optionen sowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch während der Vertragslaufzeit in seinem Interesse gezielt in Brasilien einzusetzen. Gleiches gilt für seine Befähigung zur Risikoeinschätzung und zur Vermeidung potenzieller Nachteile rund um das Geschäft „Handelsvertretung in Brasilien“.

Das rechtliche Herzstück der selbständigen Handelsvertretung für den Verkauf beweglicher Sachen bildet in Brasilien das Gesetz Nr. 4.886/65 (nachfolgend „BrHVG“ bezeichnet) vom 9.12.1965 in der durch das Gesetz Nr. 8.420 vom 8.5.1992 reformierten Fassung.Mit seinen 49 Artikeln bietet das BrHVG eine – im Vergleich zu den deutschen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (nachfolgend „HGB“ bezeichnet; abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/) der §§ 84 bis 92c – deutlich detailreichere und umfassendere Regelung der Handelsvertretung.

Seit dem 1.1.2003 erfährt das brasilianische Handelsvertreterrecht durch die Regelungen zum Agenturvertrag der Artikel 710 bis 721 im 12. Kapitel, Titel VI, des 1. Buchs im Besonderen Teil des neuen brasilianischen Bürgerlichen Gesetzbuches von 2002 (nachfolgend „BrBGB“ bezeichnet) stellenweise eine signifikante Veränderung der bis dato geltenden Rechtslage. Die Art und Weise dieser Veränderung ist jedoch unter brasilianischen Rechtsgelehrten heftig umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Unternehmer und Handelsvertreter müssen sich diesbezüglich auf eine – wenngleich durch bestimmte Vorsichtsmaßnahmen noch beherrschbare – Rechtsunsicherheit einstellen.

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