Vorsicht bei telefonischer Werbung
Vorsicht bei telefonischer Werbung

Vorsicht bei telefonischer Werbung

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Lewandowski Rechtsanwälte

Autor: Timm Lewandowski

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Lewandowski Rechtsanwälte

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Entgegen Bestrebungen auf europäischer Ebene wird die telefonische Erstwerbung von deutschen Gerichten nach hiesiger Rechtslage hinsichtlich wettbewerbswidrigen Verhaltens streng beurteilt. Hierbei geht es um die häufig vorkommende Form der Werbung durch sog. “Telefonkaltaquise”, bei der der Werbeunternehmer entweder eine Privatperson oder einen anderen Unternehmer oder Freiberufler ohne vorherigen geschäftlichen Kontakt anruft, um diesem ein Produkt, etwa eine Werbemaßnahme oder eine Lebensversicherung etc. zu verkaufen. Hierbei sucht sich der Anrufenden klassischerweise die Anzurufenden aus einem Telefon- oder Branchenverzeichnis heraus. Hierbei ist zunächst wie folgt zu unterscheiden:

1) Schlichtweg verboten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1. Alternative des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind solche Anrufe bei Verbrauchern (Privatleuten) ohne deren Einwilligung.

2) Bei sonstigen Marktteilnehmern, also Unternehmern und Freiberuflern, ist dies nur ausnahmsweise gestattet, nämlich nur dann, wenn von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 2. Alternative UWG).

Interessant ist hierbei letzerer Fall. Wann nämlich von einem mutmaßlichen Interesse auszugehen ist, wird seitens der Rechtsprechung hierzulande äußerst streng gesehen. Dabei gilt der Grundsatz, daß ein mutmaßliches Interesse am ehesten dann gesehen werden kann, wenn sich der Anruf auf das ureigene Tätigkeitsgebiet des angerufenen Unternehmers oder Freiberuflers bezieht. Ausnahmsweise kann dies aber auch bei einem Bezug auf Hilfsmittel, wie etwa Werbung, vorliegen, wenn davon auszugehen ist, das der Angerufene dem Anruf zumindest positiv gegenübersteht. Wann dies jedoch der Fall ist, liegt allein im Risikobereich des Anrufers. So ist dem Autor aus seiner Praxis ein Fall bekannt, in dem etwa ein Rechtsanwalt hinsichtlich einer Werbung auf U- und S-Bahnhöfen angerufen wurde, mit dem Hinweis, daß dort bereits einige Kollegen mit Erfolg Werbung betreiben. Eine Geschäftsbeziehung zwischen Anrufer und Angerufenen bestand dabei nicht und der Angerufenen hatte auch nicht generell sein Einverständnis mit solchen Anrufen erklärt. Dabei wurde der Anrufer von der Sekretärin des Anwalts, welche er zunächst nach dem Interesse einer solchen Werbung gefragt hatte, zu dem Anwalt durchgestellt, welcher sich dann interessiert zeigte und sogar einen Besprechungstermin vereinbarte. In dem Termin ließ er sich die Werbung präsentieren um sodann sinngemäß mit den Worten zu enden, er müsse die Sache noch mit seinen Kollegen besprechen. Anschließend wurde der Anrufer abgemahnt, es folgte die einstweilige Verfügung mit Unterlassungserklärung und Strafandrohung unter Hinweis auf das UWG. Im Verfahren argumentierte der Rechtsanwalt dann so, daß er sich lediglich deshalb auf das Gespräch und den Termin eingelassen habe, um Namen und Adresse des Anrufers gerichtssicher herauszufinden. Die Klagebefugnis gemäß § 8 ergibt sich im übrigen regelmäßig daraus, daß der Rechtsanwalt einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen vertritt, welchem dann auch meistens Konkurrenzunternehmen angehören.

Das Landgericht hatte an dieser Vorgehensweise des Rechtsanwaltes nichts zu beanstanden. Es komme nur darauf an, daß ein Einverständnis vor dem Anruf nicht gegeben gewesen sei. Auch reiche der allgemeine Sachbezug zur Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht aus, es müsse vielmehr ein konkreter Grund für den Anruf vorliegen. Das Risiko der Fehleinschätzung trage allein der Anrufer. Bei der weiteren Voraussetzung für einen Wettbewerbsverstoß, nämlich der Unlauterkeit gemäß § 3 UWG, ist die Rechtsprechung ebenfalls großzügig zugunsten des Abmahnenden. Regelmäßig genügt die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Konkurrenten, vorliegend anderer Werbeunternehmer oder auch nur Verlagen, welche Werbungen schalten. Die Art der Werbung sei dabei nicht entscheidend.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Lewandowski

Timm Lewandowski

DE, Berlin

Rechtsanwalt, Gesellschafter

Lewandowski Rechtsanwälte

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