Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, DStR - Deutsches Steuerrecht

Autor: Dr. Helge Mutschler

Erscheinungsdatum: 2010

Seitenangabe: 135-136


Aufrufe gesamt: 328, letzte 30 Tage: 2

Kontakt

Verlag

DStR - Deutsches Steuerrecht

Telefon: +49-89-38189-334

Telefax: +49-89-38189-468

C. H. Beck Verlag oHG

Referenzeintrag

Weitere Informationen über:

Dr. iur. Helge Mutschler:

Kontakt

DStR - Deutsches Steuerrecht:

Kontakt

Der Autor bespricht den Beschluss des BFH vom 30.04.2009 (Az. VII R 32/08). Die Bestellung als Steuerberater ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu widerrufen, wenn er in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans (§§ 235 ff. InsO) von einem Vermögensverfall auszugehen (BFH v. 4.3.2004, VII R 21/02, BStBl. II 2004, 1016).

Erstmalig ist nun die Frage aufgeworfen worden, ob ein sog. "Freigabevergleich" mit einem Insolvenzplan vergleichbar ist und zu einer Widerlegung des vermuteten Vermögensverfalls führen kann. Das FG verneinte im vorliegenden Verfahren diese Frage. Zum einen gelte ein "Freigabevergleich" nicht für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Zum anderen werde nach Abschluss eines "Freigabevergleichs" nicht automatisch das Insolvenzverfahren aufgehoben. Damit sei die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht beseitigt. Der BFH hatte infolge Erledigung des Verfahrens nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dennoch kommt er zum Ergebnis, dass es nicht von vornherein gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoße, wenn man annehme, ein "Freigabevergleich" sei nicht geeignet, die mit Eröfnnung eines Insolvenzverfahrens eingetretene Vermutung eines Vermögensverfalls zu widerlegen.

Fachthemen

Dr. Helge Mutschler

DE, Hannover

Geschäftsführer

Publikationen: 16

Veranstaltungen: 2

Aufrufe seit 12/2007: 4241
Aufrufe letzte 30 Tage: 11