
Die Entscheidung des LAG Bremen behandelt die Frage, ob der Inhalt einer zulässigen Verlängerungsvereinbarung i.S.v. § 14 Abs. 2 TzBfG darauf beschränkt ist, lediglich die Laufzeit des Arbeitsvertrages hinauszuschieben. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass jede über die Veränderung der Arbeitsvertragsdauer hinausgehende Vertragsänderung befristungsschädlich ist. Es sei nicht zwischen arbeitnehmergünstigen und -benachteiligenden Arbeitsvertragsänderungen zu differenzieren.
Die Anmerkung setzt sich mit dieser Sichtweise kritisch auseinander. Die Auslegung von § 14 Abs. 2 TzBfG spricht dafür, dass nur solche (über die Veränderung der Vertragslaufzeit hinausgehende) Arbeitsvertragsänderungen befristungsschädlich sind, die den Kern des Ursprungsvertrages bildende wesentliche Arbeitsvertragsbedingungen erfassen.
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