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Eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit liegt vor, wenn ein Selbstständiger aufgrund eines Dienstvertrages für andere Personen tätig ist und die Leistung hauptsächlich persönlich und ohne den Einsatz weiterer Mitarbeiter erbringt. Zudem arbeitet ein arbeitnehmerähnlich Selbstständiger hauptsächlich für eine Person oder erzielt durch die Arbeit für eine Person mehr als die Hälfte seines Einkommens.
Bei der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit kommt das Tarifvertragsgesetz zur Anwendung, zudem besteht Rentenversicherungspflicht für den vollen Umfang des Einkommens. Für eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen und dem Auftraggeber ist das Arbeitsgericht zuständig.
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DE, Stuttgart
Rentenberater, Versicherungsberater, Kanzleinhaber
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