Seminar
Referenten: Johannes Hackl, Thomas Klaes, Christian Michels und 1 weitere
Veranstaltungsseite: pfa-arbeitsrecht.de/KostenBetriebsrat.html | Download Flyer
Sprache: Deutsch
Aufrufe gesamt: 180, letzte 30 Tage: 1
Veranstalter
PfA Praktikerforum Arbeits- und Wirtschaftsrecht GmbH
Telefon: +49-2238-4784420
Telefax: +49-2238-4784422
Preis: 360,-- € zzgl. gesetzl. Mwst.
Erfahren Sie das Wichtigste zu:
■ den Vergütungsfortzahlungsansprüchen von Betriebsräten, die mit
oder ohne Abmeldung den Arbeitsplatz verlassen haben
■ den Ansprüchen auf Erstattung von Fahrt- und Reisekosten
wegen Betriebsratsarbeit
■ den Ansprüchen auf Arbeitsbefreiung für Reisezeiten außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit
■ den Ansprüchen und Durchsetzungsmöglichkeiten der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen
■ dem Schulungsanspruch von Ersatzmitglieder
■ dem Erstattungsanspruch der Kosten für die Hinzuziehung von
Sachverständigen, insbesondere eines Rechtsanwalts
■ den Freistellungsgrundlagen
■ dem Anspruch auf Überlassung von (modernen) Informations-
und Kommunikationsmitteln
■ dem Umfang der Bereitstellung von Sachmitteln und Büropersonal
■ den Rechten des Betriebsrats auf den Bezug von Fachliteratur
■ der Bekanntgabe der Kosten des Betriebsrats in der
Betriebsversammlung
■ den sonstigen Kosten des Betriebsrats, die bei Ausübung seiner
Tätigkeit entstehen
■ der neueste Rechtsprechung zu Umfang und Grenzen der
arbeitgeberseitigen Kostentragungspflicht
■ sowie zur Problematik der Bekanntgabe der Kosten des Betriebsrats in der Betriebsversammlung oder an anderer Stelle
Zum Thema:
Nach § 41 BetrVG ist es gesetzlich verboten, für die Zwecke des Betriebsrates von den Arbeitnehmern Leistungen oder Beiträge zu erheben. Um dem Betriebsrat die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu ermöglichen, hat deshalb der Gesetzgeber in § 40 BetrVG festgeschrieben, dass der Arbeitgeber die Kosten und den Sachaufwand des Betriebsrats zu tragen hat.
Demnach muss das Unternehmen seinem Betriebsrat Räume, sachliche Mittel und Büropersonal im erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen. Ergänzt wurde die Regelung des § 40 Abs. 2 BetrVG im Jahre 2001 durch die Aufnahme von „Informations- und Kommunikationstechnik“, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen hat.
Nach § 37 Abs. 7 BetrVG ist der Arbeitgeber außerdem gehalten, die Kosten für erforderliche Schulungen von Betriebsratsmitgliedern zu übernehmen. Ferner kann der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG Sachverständige hinzuziehen soweit dies erforderlich ist, deren Kosten der Arbeitgeber ebenfalls zu tragen hat.
Bei dem Begriff "erforderlich" handelt es sich um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff, der juristische Laien, aber auch ausgewiesene Experten immer wieder vor Probleme stellen wird, da letztlich immer die in Gegebenheiten des Einzelfalles entscheiden. Ziel des Seminars ist es, Ihnen in der Anwendung Unsicherheiten zu nehmen und zu vermitteln, worauf es ankommt.
Denn trotz der damit unmissverständlich festgelegten Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ergeben die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes – wie eine Vielzahl aktueller Entscheidungen des BAG und der Instanzgerichte in jüngster Vergangenheit verdeutlicht – immer wieder Ansatzpunkte für Meinungsverschiedenheiten und gerichtliche Streitigkeiten. So lässt sich über die Frage, in welchem Umgang Räume, Sachmittel und Büropersonal für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich sind, insbesondere Informations- und Kommunikationstechnik (wie Computer, Internetzugang, Notebook oder Handy) sowie Büropersonal, trefflich streiten. Auch darüber, ob eine Schulungsmaßnahme Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, vertreten die Betriebspartner häufig unterschiedliche Positionen. Der Streitvermeidung zwischen beiden Seiten dient insoweit allein die neutrale und sachgerechte Information über die neueste Rechtsprechung des BAG zu Umfang und Grenzen der arbeitgeberseitigen Kostentragungspflicht.
Der Besuch dieses Seminars empfiehlt sich den Führungskräften, Personalverantwortlichen sowie Betriebs- und Personalräten, um die Konfliktpunkte, die das brisante Thema in sich birgt, gering zu halten und kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Unsere langjährig tätigen Referenten können Ihnen hierzu wertvolle Hinweise geben.
Schließlich soll den Teilnehmern auch aufgezeigt werden, wie kritisch und riskant eine Diskussion der Kosten des Betriebsrates in der Betriebsöffentlichkeit sein kann, da hier schnell eine unzulässige und im Einzelfall sogar strafbare Behinderung der Betriebsratsarbeit gegeben sein kann. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass ein Betriebsrat keine Einnahmen generiert und immer Kosten verursachen wird.
Ihr Nutzen:
Teilnehmerkreis:
Die Veranstaltung richtet sich an Geschäftsführer und Personalverantwortliche von Unternehmen sowie Betriebsräte und Mitglieder der Personalausschüsse. Es handelt sich um ein Seminar gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG / § Abs. 6 BPersVG.
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Rechtsanwalt
PfA Praktikerforum Arbeits- und Wirtschaftsrecht GmbH
Veranstaltungen: 7
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Rechtsanwältin
PfA Praktikerforum Arbeits- und Wirtschaftsrecht GmbH
Veranstaltungen: 12
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Zeitpunkt | Veranstaltungsort | Beschreibung | Kontaktperson | |
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26.11.2014 | Heidelberg |
NH Hotel Heidelberg | Kontaktanfrage | |
17.09.2014 | Berlin |
im NH Hotel Alexanderplatz | Kontaktanfrage | |
19.08.2014 | Düsseldorf |
im NH Hotel City Nord | Kontaktanfrage | |
05.06.2014 | Frankfurt (Main) |
InterCity Airport Hotel | Kontaktanfrage | |
08.05.2014 | Köln |
Novotel Köln City | Kontaktanfrage |