Beitrag, Deutsch, DER BETRIEB
Autor: Dr. Stefan Müller
Erscheinungsdatum: 2005
Seitenangabe: 2022 f.
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DER BETRIEB:
Bislang hat das BAG in st. Rspr. vertreten, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen muss, dass der betriebliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (gem. § 23 KSchG) eröffnet ist. Neuere Tendenzen in der Rspr. geben Anlass, sich mit dieser Sichtweise kritisch auseinanderzusetzen. Im Ergebnis spricht vieles dafür, dass der Arbeitgeber im Streitfalle darlegen und ggfs. beweisen muss, dass der betriebliche Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.
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