Beitrag, Deutsch, IWW Institut für Wirtschaftspublizistik
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Urteilsbesprechung
Die Ablösung des gestundeten Steuerbetrags mit dem Barwert nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG kommt nur in Betracht, solange die Belastung zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch besteht. Eine hiervon abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO kommt nach Wegfall der Belastung vor der Veranlagung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die späte Festsetzung zumindest auch auf dem Verhalten des Stpfl. beruht (Hessisches FG 16.2.06, 1 K 2526/03).
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