Beitrag, Deutsch, KLERX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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KLERX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 28.06.2012 - Az. IX ZR 191/11, dass die Ansprüche des atypischen stillen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG insolvenzrechtlich den Ansprüchen eines Gläubigers aus einem Gesellschafterdarlehens gleichstehen können und dann nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind. Voraussetzung dieser Gleichstellung ist aber, dass der atypische stille Gesellschafter durch den Beteiligungsvertrag in seiner Rechtsposition wirtschaftlich weitgehend an die Stellung eines Kommanditisten angenähert ist und zumindest im Innenverhältnis die Einlage als gemeinschaftliches Vermögen behandelt wird.
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