Beitrag, Deutsch, IWW Institut für Wirtschaftspublizistik
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IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern - Recht - Wirtschaft GmbH & Co. KG
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Urteilsbesprechung
1. Ist ein Erwerb mit einem früheren Erwerb zusammenzurechnen, der mit einem nicht abziehbaren Nießbrauch belastet ist, so ist bei der Berechnung der Steuer der Vorerwerb mit dem Bruttowert, d.h. ohne Berücksichtigung der Belastung, anzusetzen.
2. Dieser Bruttowert ist auch bei der Berechnung der abziehbaren fiktiven Steuer, als auch der abzuziehenden tatsächlich für den Vorerwerb zu entrichteten Steuer zugrunde zu legen.
3. Führt die Berechnung der Steuer für den Letzterwerb nach diesen Grundsätzen zu einer höheren Steuer, als bei einem Ansatz des Vorerwerbs mit dem Nettowert, ist der Mehrbetrag nicht zu stunden.
(BFH 08.3.06, II R 29/05).
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