DE-Marke - EU-Gemeinschaftsmarke - IR-Marke
DE-Marke -  EU-Gemeinschaftsmarke - IR-Marke

DE-Marke - EU-Gemeinschaftsmarke - IR-Marke

Vortrag, Deutsch, 5 Seiten, Rechtsanwälte WDGK

Erscheinungsdatum: 2007


Aufrufe gesamt: 8381, letzte 30 Tage: 5

Kontakt

Verlag

Rechtsanwälte WDGK

Telefon: +49-221-3402897

Telefax: +49-221-3402898

Referenzeintrag

Weitere Informationen über:

Rechtsanwälte WDGK:

Kontakt

DE-Marke - EU-Gemeinschaftsmarke -  IR-Marke

DE-Marke
Für die Eintragung einer Marke in das deutsche Markenregister ist ein Antrag beim Deut-schen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen. Nach Einreichung der Anmeldung beim DPMA erfolgt zunächst die Eingangs- und Formalprüfung (beispielsweise Angaben zur Identität des Anmelders, entrichtete Gebühren). Im Anschluss daran wird überprüft, ob der Eintragung der Marke so genannte absolute Schutzversagungsgründe entgegenstehen.

Soweit ein solcher Grund vorliegt, wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Für die Anmeldung einer DE-Marke für eine ausländische Privatperson und/oder ein ausländisches Unternehmen ist die Bestellung eines Rechtsanwaltes mit Sitz in Deutschland notwendig.

Die Gebühren des Amtes betragen 300,00 € inklusive drei anzumeldender Klassen, für jede weitere Klasse werden 100,00 € berechnet. Auf Antrag kann der Anmelder auch eine beschleunigte Prüfung beantragen, für die jedoch entsprechend höhere Gebühren – 200,00 € zu entrichten sind. Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine schnellere Entscheidung des DPMA herbeizuführen.
Er soll sicherstellen, dass eine angemeldete Marke, die schutzfähig ist, innerhalb von 6 Monaten eingetragen wird.

Liegen Versagungsgründe nicht vor, so wird die Marke eingetragen und die dreimonatige Widerspruchsfrist beginnt innerhalb derer Dritte gegen die veröffentlichte Marke Widerspruch erheben können. Denn das DPMA prüft bei der Eintragung einer Marke nicht, ob sie mit anderen bereits bestehenden Schutzrechten kollidiert. Dies ist Aufgabe der Markeninhaber. Prioritätsältere Markeninhaber haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung einer prioritätsjüngeren Marke Widerspruch zu erheben und die Löschung der Marke zu beantragen. Der Widerspruch kann sich entweder gegen alle oder nur gegen einen Teil der zur Eintragung gelangten Waren- und/oder Dienstleistungen richten.

Insoweit ist eine Ähnlichkeitsrecherche vor der Markenanmeldung dringend zu empfehlen.

Hat es der Inhaber einer prioritätsälteren Marke hingegen versäumt, innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist einen Widerspruch zu erheben, kann er gegen die gegnerische Marke nur noch auf gerichtlichem Wege vorgehen.

Priorität bezeichnet im Markenrecht das Datum ab dem das Recht entsteht bzw. auf das das Recht (an der eingetragenen Marke) zurückgeht. Bei einer Markenanmeldung wird der Tag der Anmeldung als Prioritätsdatum bezeichnet. Rechte an einer eingetragenen Marke entstehen jedoch erst mit dem Tag der Eintragung. Vom Tag der Eintragung wird die Priorität jedoch rückwirkend auf den Tag der Anmeldung der Marke gewährt.

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre danach. Die Schutzdauer kann jedoch vor Ablauf durch Zahlung einer amtlichen Gebühr um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Wird diese Gebühr nicht entrichtet, wird die Eintragung aus dem Register gelöscht.


EU-Gemeinschaftsmarke
Eine EU-Gemeinschaftsmarke ist bei dem Harmonisierungsamt, dem HABM in Alicante, Spanien anzumelden. Die Gebühren für die Anmeldung und die Eintragung einer EU-Marke betragen – bei elektronischer Anmeldung – 750,00 € Anmeldegebühr (inkl. 3 Klassen), 850,00 € Eintragungsgebühr, mithin 1.600,00 €. Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldung zu entrichten, anderenfalls wird die Anmeldung ohne vorherige Nachricht seitens des HABM zurückgewiesen, demgemäß erfolgt eine entsprechende Aufforderung des HABM nicht.

Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke umfasst alle – derzeitigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nämlich Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nieder-lande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Vereinigtes Königreich ohne dass für die anzumeldende Marke in jedem Mitgliedsland ein eigenes Verfahren durchgeführt werden muss, demgemäß fallen auch die vorbenannten Gebühren lediglich einmalig an.

Dies ist der entscheidende Vorteil einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Der Nachteil der Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist jedoch, dass die gesamte Anmeldung zurückgewiesen werden kann, wenn aus einer verwechslungsähnlichen Marke, die nur in ei-nem einzigen Mitgliedstaat angemeldet sein muss oder eingetragen ist, Widerspruch eingelegt wird und die prioritätsjüngere Marke daraufhin zurückgewiesen wird. Das HABM führt – anders als im deutschen Markenanmeldungsverfahren eine amtliche Recherche nach be-reits bestehenden oder älteren Marken/Markenanmeldungen durch. Zusätzlich wird diese Recherche auch von den meisten nationalen Ämtern (mit Ausnahme von Deutschland, Frankreich und Italien) durchgeführt. Die Recherchenprotokolle werden dem Anmelder im Anschluss zugestellt.

Die Schutzdauer der eingetragenen Marke umfasst zehn Jahre. Sie kann aber beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Insoweit ist auch eine vorherige Ähnlichkeitsrecherche unerlässlich.

IR-Marke (International Registrierte Marke) Ferner kann internationaler Markenschutz nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen und den diesen beigetretenen Staaten erlangt werden.

Dies sind derzeitig die folgenden: Albanien, Algerien, Antigua & Barbuda (Inselstaat), Armenien, Australien, Aserbaidschan, Ägypten, Bahrain, Belarus (Weißrussland), Benelux-Staaten (Belgien, Niederlande, Luxemburg), Bhutan, Bosnien & Herzegowina, Botswana, Bulgarien, China, Deutschland, Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), Dänemark, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Island, Irland, Iran, Italien, Japan, Kasachstan, Kenia, Kirgistan, Kroatien, Kuba, Lettland, Lesotho, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Moldova, Monaco, Mongolei, Montenegro, Marokko, Mazedonien, Mosambik, Namibia, Niederländische Antillen, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Korea (Südkorea), Republik Tadschikistan, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Serbien, Sierra Leone, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sudan, Swaziland, Schweden, Schweiz, Syrische Arabische Republik, Tschechische Republik, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, USA, Usbekistan, Vietnam, Zambia, Zypern.

Die Anmeldung erfolgt bei der WIPO – der World Intellectual Property Organization in Genf.

Die Anmeldung ist zwingend über das für den Sitz oder einer Niederlassung des Anmelders zuständige Markenamt in Deutschland dem DPMA durchzuführen, da für die Anmeldung einer IR-Marke immer eine bereits registrierte nationale Marke am Sitz oder einer Niederlas-sung des Anmelders Voraussetzung ist. Ohne eine bereits eingetragene nationale Marke kann eine IR-Marke nicht angemeldet werden. Zudem kann eine Internationale Registrierung auf eine angemeldete oder bereits eingetragene Gemeinschaftsmarke, welche als Basismarke dient, gestützt werden.

Die amtlichen Kosten für IR-Markenanmeldung/-eintragung müssen individuell berechnet werden. Die Währung hierfür sind Schweizer Franken. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Gebühren soweit die Mitgliedsstaaten der Abkommen solche erheben. Ferner wir eine Gebühr seitens des Landes erhoben, in welchem die bereits eingetragene nationale Marke existiert, diese Gebühr beträgt z.B. bei einer IR-Anmeldung, welche auf eine deutsche Marke gestützt wird derzeit 180,00 €.

Im Unterschied zur Gemeinschaftsmarke kann der Anmelder die gewünschten Länder aus einem vorgegebenen Länderkreises frei wählen. Über eine IR-Marke kann ein Markenschutz auch in bestimmten Ländern außerhalb der Europäischen Union beantragt werden, so beispielsweise in der Russischen Föderation, China oder auch in den USA.

Auch besteht die Möglichkeit, den Schutz zu einem späteren Zeitpunkt auf weitere Länder zu erstrecken. Voraussetzung ist, dass diese den einschlägigen Abkommen beigetreten sind und in diesen Ländern ein Markenschutz über eine IR-Marke erlangt werden kann.

Im Unterschied zur Gemeinschaftsmarke stellt die IR-Marke ein "Bündel nationaler Einzel-schutzrechte" dar. Die jeweiligen nationalen Behörden entscheiden darüber, ob der IR-Marke in dem jeweiligen Land Schutz gewährt werden kann oder nicht. Der Ausgang des Verfahrens hängt sowohl davon als auch von den bestehenden Rechten Dritter in dem jeweiligen Land ab.
Es ist denkbar, dass einer IR-Marke, für die beispielsweise in 30 Ländern um Schutz nachge-sucht wird, in 10 Ländern der Schutz in vollem Umfang gewährt wird, in weiteren 10 Län-dern der Schutz teilweise gewährt wird und in den verbleibenden 10 Ländern der Schutz vollständig versagt wird.

Für die IR-Marke gelten die nationalen Erfordernisse des jeweiligen Landes. Sie muss daher in jedem Land, in dem sie Schutz genießt, entsprechend den nationalen Regelungen rechtserhaltend benutzt werden, um zu vermeiden, dass der jeweilige Länderanteil hinsichtlich dieses Punktes angreifbar wird.

Insoweit ist auch bei der IR-Marke eine vorherige Ähnlichkeitsrecherche unerlässlich.
Während eines Zeitraums von fünf Jahren hängt die internationale Marke von der nationalen Eintragung der Marke bzw. ihrer Anmeldung ab. Das bedeutet, dass die internationale Marke automatisch ihre Gültigkeit verliert, sobald die nationale Marke z.B. gelöscht werden sollte.
Die Schutzdauer einer internationalen Markenregistrierung beträgt 20 Jahre (MMA) bzw. 10 Jahre (PMMA). Eine Verlängerung kann durch Zahlung der entsprechenden Gebühren belie-big oft bewirkt werden. Die Weltorganisation lässt dem Inhaber einer internationalen Marke sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist ein entsprechendes Erinnerungsschreiben zukom-men.

Vergleich EU-Gemeinschaftsmarke und IR-Marke
Das HABM nennt folgende Vorteile für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke: "Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke und eine eingetragene Gemeinschaftsmarke sind in der Europäischen Gemeinschaft als Ganzes gültig. Sowohl die Anmeldung als auch die nach-folgende Eintragung erstrecken sich automatisch und gleichzeitig auf alle 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Es ist nicht möglich, die geographische Ausdehnung des Schutzes auf bestimmte Mitgliedstaaten zu beschränken.

Es besteht außerdem ein einheitliches, vom HABM zentral verwaltetes Eintragungsverfah-ren. Anträge bei den nationalen Ämtern für gewerblichen Rechtsschutz sind nicht erforderlich. Nichtigkeit, Zurückweisung oder Ablauf einer Gemeinschaftsmarke gelten zwangsläufig in der gesamten Europäischen Gemeinschaft.

Nicht zuletzt stellt die Gemeinschaftsmarke ein einziges Eigentumsrecht dar. Übertragungen können nur für die gesamte Gemeinschaft und nicht für einzelne Länder erfolgen; die Verga-be von Lizenzen mit einer geographischen oder sonstigen Beschränkung, einschließlich der Beschränkung auf einen bestimmten Mitgliedstaat, ist jedoch möglich. Ein weiterer Vorteil ist die rechtserhaltene markenmäßige Benutzung, d.h. wenn die Marke in einem Land benutzt wird, gilt die Marke in allen Ländern als benutzt, kann mithin nicht wegen Nichtbenutzung gelöscht werden.

Die Anmeldung einer IR-Marke ist der einer Gemeinschaftsmarke vorzuziehen, soweit der Anmelder genau weiß, in welchen Ländern Markenschutz benötigt wird. Letztlich ist es je-doch ein durchzuführendes Rechenexempel. Ferner scheitert der Antrag auf IR-Markenschutz nicht insgesamt, wenn nur in einem einzigen einzutragenden Land bereits eine ältere kollidierende Marke eingetragen ist und von diesem Markeninhaber ein Widerspruchsverfahren gegen die prioritätsjüngere Marke erfolgreich durchgeführt wurde. Denn dies ist nämlich der Nachteil der Gemeinschaftsmarke. Wenn in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ein Eintragungshindernis besteht, wird die Anmeldung vom HABM zurück-gewiesen und der Schutz als Ganzes (und somit für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union) versagt. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein oder mehrere Widersprüche, bei-spielsweise aus älteren nationalen Marken, erhoben werden und der Eintragung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegenstehen.

Die Vor- und Nachteile müssen abgewogen werden, dies unter Berücksichtigung der anfallenden Gebühren.


Marco Grünler, M.M.
Rechtsanwalt & Mediator
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

http://www.wdgk.com

Kein Autor eingetragen