Erläuterungen zur Anschnallpflicht in Reisebussen
Erläuterungen zur Anschnallpflicht in Reisebussen

Erläuterungen zur Anschnallpflicht in Reisebussen

Beitrag, Deutsch, Kirschbaum Verlag GmbH

Autor: Johannes Hakes

Erscheinungsdatum: 01.03.2007

Quelle: Busmagazin


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Auch in Reisebussen gilt grundsätzlich die gesetzliche Anschnallpflicht. Diese Anschnallpflicht soll in erster Linie die angeschnallten Personen selbst schützen. Aber wie so oft muss es auch hier von jeder Regel Ausnahmen geben, da eine 100 %-ige Einhaltung nicht sinnvoll wäre. Der Gesetzgeber soll aber alle Regelungen sinnvoll ausgestalten und den Gerichten sinnvoll zur Anwendung geben und somit das sog. Opportunitätsprinzip wahren.

Daher sind in § 21a Straßenverkehrsordnung (StVO) einige Ausnahmen von der grundsätzlichen Anschnallpflicht geregelt.

Verständlich ist, dass das Personal, welches für die Bedienung der Fahrgäste notwendig ist, während der Bedienung und damit der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht angeschnallt bleiben muss. Wenn aber gerade keine Bedienung stattfindet, dann muss sich auch das „Betriebspersonal“ anschnallen.

Dies gilt auch grundsätzlich für den Reiseleiter. Dieser kann und muss seine Erläuterungen angeschnallt vornehmen. Sollte jedoch, z.B. bei der Fahrt mit einer Schulklasse, es notwendig werden, dass der Reiseleiter oder Lehrer auch während der Fahrt für Ordnung sorgen muss, dann darf er dafür natürlich auch kurzfristig seinen Platz verlassen.

Auch der gerade bei langen Fahrten häufig notwendige Griff in das im Gepäcknetz verstaute Handgepäck mit dem Reiseproviant, der Gang zur Toilette o.ä. ist natürlich aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten opportun und somit kurzfristig erlaubt. Hier darf jetzt aber nicht voreilig die Ausnahme zur Regel gemacht werden. Es ist natürlich nicht zulässig, dass dann immer alle Insassen eines Busses nicht angeschnallt bleiben mit dem Argument, dass sie im Falle eines Unfalls dann eben gerade „zufällig“ alle gerade sich etwas aus der Hutablage nehmen wollten oder alle gerade zur Toilette gingen. Wenn also ein Unfall eines Reisebusses mit Personenschaden zustande kommen sollte, dann können sicherlich gerade 2 oder 3 Personen nicht angeschnallt sein – es wäre aber unglaubwürdig, wenn 10 oder 20 Personen gleichzeitig (!) angeblich zur Toilette gehen wollten.

Der Fahrer eines KFZ und somit auch der Fahrer eines Reisebusses kann durchaus in die persönliche Haftung genommen werden, insbesondere wenn er nicht dafür sorgt, dass alle Insassen ordnungsgemäß angeschnallt sind und bleiben. Aber hier dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden! Jeder Insasse hat rglm. auch eine Eigenverantwortung und somit ein erhebliches Mitverschulden, wenn er sich trotz ausdrücklicher und verständlicher Belehrung nicht anschnallt und es dann zu einem Unfall mit Körperschäden kommt. Hier wird der Fahrer bei der Beförderung von Kindern mehr Sorgfalt wahren müssen als bei der Beförderung von Erwachsenen, z.B. im Rahmen eines Betriebsausfluges. Diese Sorgfaltspflicht steigt aber wieder an, wenn evtl. alkoholbedingt die Anschnallpflicht offensichtlich nicht mehr gewahrt wird.

Wie so oft in der Juristerei: Es gibt eine Grundregel, dazu gibt es Ausnahmen – entschieden wird aber immer nur ein Einzelfall und vor Gericht wie auch auf See ist man bekanntlich in „Gottes Hand“.

 

Rechtsanwalt Mag. rer. publ. Hakes

Johannes Hakes

DE, Krefeld

Fachanwalt Arbeitsrecht & Fachanwalt FamR, Mediator, Streitschlichter

Rechtsanwaltskanzlei Mag. rer. publ. Hakes Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht und Familienrecht - Mediation

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