Mein (zukünftiger) Ehepartner hat Schulden, brauche ich einen Ehevertrag?
Mein (zukünftiger) Ehepartner hat Schulden, brauche ich einen Ehevertrag?

Mein (zukünftiger) Ehepartner hat Schulden, brauche ich einen Ehevertrag?

Aufsatz, Deutsch, 3 Seiten, Thon Rechtsanwälte

Autor: Stefan Thon

Erscheinungsdatum: 10.07.2009


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Mein (zukünftiger) Ehepartner hat Schulden, brauche ich einen Ehevertrag?

Diese oder eine ähnlich formulierte Frage wird häufig an mich herangetragen. Verlobte oder auch verheiratete Personen sind oft der Ansicht, dass sie mit Beginn der Ehe für die Schulden des anderen Ehegatten aufzukommen haben. Abhilfe könne hier nur ein Ehevertrag schaffen, in dem Gütertrennung vereinbart wird. 

Diese Ansicht ist jedoch nicht zutreffend. Grundsätzlich haftet kein Ehepartner für die Schulden des anderen. Der Abschluss eines Ehevertrages ist aus diesem Grund nicht notwendig. Möglicherweise kann er sich jedoch aus anderen Gründen empfehlen.

 

Ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schafft Klarheit. Gemäß § 1363 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Der Begriff der „Zugewinnge­mein­schaft“ ist allerdings äußerst missverständlich und dürfte maßgeblich sein für das falsche Verständnis, das in der Bevölkerung über diesen Güterstand vorherrscht. Der Begriff assoziiert nämlich eine Haftungs-Gemeinschaft. Genau das Gegenteil ist der Fall. Das Gesetz führt schon im Absatz 2 von § 1363 BGB aus, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute werden, und zwar unabhängig davon, wann dieses Vermögen angeschafft ist. Die Ehe stellt also gerade keine Haftungsgemeinschaft in dem Sinne dar, dass man automatisch mit Eheschließung auch für die (schon vorhandenen oder später gemachten) Schulden des anderen Ehepartners aufzukommen hat.

Stefan Thon

DE, Berlin

Rechtsanwalt und Notar

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